Mit der Frage der Dringlichkeit bei einer einstweiligen Verfügung wegen einer Urheberrechtsverletzung hatte sich kürzlich das OLG Köln zu befassen (OLG Köln, Beschl. vom 12.04.2021, Az: 6 W 98/20). Im Ergebnis bestätigte das Gericht zwar die wohl überwiegende bisherige Rechtsprechung: Bei Urheberrechtsverletzungen liegt keine Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) in einstweiligen Verfügungsverfahren vor, wenn die Rechtsverletzung zum Zeitpunkt der Antragstellung nciht mehr besteht.
Die Antragsgegnerin hat auf seiner Internetseite ein von der Antragssteller erstelltes Foto verwendet und öffentlich zuägnglich gemacht, ohne dabei den Antragsteller als Urheber zu benennen, § 13 UrhG. Die Antragsgegnerin fügte nachträglich, nach Beschwerdeeinlegung des Antragstellers, einen Urhebervermerk dem Bild zu. Damit ergibt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Rechtsverletzung des Antragstellers. Dennoch könnte eine Wiederholungsgefahr bestehen.
Im Urteil heißt es dazu:
Ein Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940 ZPO besteht, wenn objektiv Besorgnis besteht, dass durch eine Veränderung die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte.
So hatte es bereits das OLG Hamburg in 2006 in entschieden:
Da die Rechtsverletzung durch Ergänzung der Urhebernennung an dem Foto beseitigt worden war, bevor der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde, kann sich der Antragssteller somit nicht auf die „Dringlichkeit“ des Falles berufen. Ein Wiederholungsgefahr wäre erst dann gegeben, so das Gericht, wenn die Antragsgegnerin den Urheberrechtsvermerk wieder entfernt und damit die Rechtsverletzung erneut begeht. Das war vorliegend nicht der Fall.
Das Gericht hat mithin die beantragte einstweilige Verfügung des Urhebers wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 6.000 €
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