Stattliche 3.000,00 € muss der beklagte Unternehmer zahlen, weil er einem anderen Unternehmer widerholt ohne dessen Einwilligung Werbe-Emails zugesendet hatte. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 25.11.2016 entschieden. (Az: 9 U 66/15, rechtskräfig). Der Beklagte hatte sich nämlich nach der ersten Mail mit einer Unterlassungserklärung ausdrücklich verpflichtet, ohne Zustimmung keine Werbemails mehr den anderen Unternehmer zu senden.
Abmahnung wegen unerwünschter Email-Werbung
Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt. Die Beklagte vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Im Jahre 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mailwerbung der Beklagten.
Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Mit der Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Beklagte:
- der Klägerin keine weiteren Werbemails zuzusenden und
- für den Fall, dass sie gegen diese Pflicht verstößt (also doch Werbe-Mails an die Klägerin verschickt), eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen.
Werbemail nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
Im August 2014 erhielt die Klägerin eine weitere unerbetene Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot der Beklagten.
Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe auf.
Die Beklagte bestritt, diese Werbemail versendet zu haben und lehnte die Forderungen ab. Daraufhin klagte die Klägerin ihren Anspruch, ohne ausdrückliches Einverständnis keine E-Mail-Werbung der Beklagten zu erhalten und die Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro, ein.
Das Landgericht Hamm hat der Klage stattgegeben. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein, in der sie weiter bestritt, der Klägerin im August 2014 erneut eine Werbe-E-Mail gesandt zu haben.
Vertragsstrafe nach Verstoß gegen Unterlassungserklärung
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der streitgegenständlichen E-Mail die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
In der Pressemitteilung heißt es hierzu:
Empfehlung: Einwilligungen für Werbemails penibel und regelmäßig prüfen!
Das Gericht führt in seinem Urteil ausdrücklich aus, dass die Vertragsstrafe von 3.000,00 Euro nicht überhöht ist, da es sich schließlich um Kaufleute handelte. Das ist natürlich ein immenser Betrag für eine einzige fehlgeleitete Email und sollte daher Anlass für Sie sein, die internen Abläufe in Bezug auf die Versendung von Werbepost zu überprüfen:
Prüfen Sie für jeden Empfänger Ihres Newsletters bzw. Werbemails, ob eine Einwilligung vorliegt. Im Streitfalle müssen Sie als Versender nachweisen, dass eine Einwilligung des Empfängers vorliegt.
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