Bei einer Markenrechtsverletzung kann der Markeninhaber vom Rechtsverletzer den Ersatz des durch die unerlaubte Nutzung seiner Marke entstandenen Schadens verlangen, § 14 Abs. 6 MarkenG.Aber wie wird der Schaden berechnet?
Wie wird Schadensersatz bei Markenrechtsverletzung berechnet?
Hierzu gibt es folgende drei Berechnungsmethoden:
- der tatsächlich entstandene Schaden
- der Marktverwirrungsschaden und
- die Lizenzanalogie bzw. fiktive Lizenzgebühr (Man fragt also, welche Lizenz hätte die Parteien für die betreffende Nutzung vereinbart?)
Die Lizenzanalogie wird in der Praxis am häufigsten verwendet, da dabei gerade nicht nachgewiesen werden, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist (was natürlich immer schwierig ist).
Der BGH hatte nun die Frage zu entscheiden, ob die Methode der Lizenzanalogie, - also ein umsatzbasierte Lizenz - auch zugrunde gelegt werden kann, wenn die Marke „nur“ in der Werbung verwendet wurde und nicht ganz klar ist, ob die Nutzung der Marke tatsächlich kausal für den Verkauf ist.
Im Ergebnis bejaht das Gericht die Möglichkeit.
Allein der Umstand, dass die Markenrechtsverletzung sich auf die Werbung beschränkt, schließt die Lizenzanalogie nicht aus. Die darin möglicherweise (Einzelfall!) liegende geringere Intensität der Markenrechtsverletzung können im Einzelfall lizenzmindernd zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 22.09.2021 - I ZR 20/21).
Im Urteil heißt es:
„a) Wird ein Zeichen allein in der Werbung markenrechtsverletzend genutzt, schließt das nicht von vornherein aus, den Schadensersatzanspruch im Rahmen der Lizenzanalogie auf der Grundlage einer Umsatzlizenz zu berechnen. Die Wahl der Berechnungsgrundlage ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO in erster Linie Sache des Tatgerichts.
b) Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs auf der Basis einer Umsatzlizenz kann eine Lizenzminderung bei einer Markenrechtsverletzung nur in der Werbung nicht damit begründet werden, es werde an einen Umsatz angeknüpft, der nur zu einem geringen Teil auf der Markenrechtsverletzung beruhe (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 = WRP 2010, 384 - BTK).
Der Umstand, dass die Markenrechtsverletzung sich auf die Werbung beschränkt, kann aber wegen einer möglicherweise geringeren Intensität der Markenrechtsverletzung lizenzmindernd zu berücksichtigen sein.“
Unter folgendem Ling gelangen Sie zum Volltext des Urteils: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=124401&pos=9&anz=848
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