Die Eintragung einer Marke allein genügt nicht. Zusätzlich muss die Marke auch tatsächlich für die Waren und Dienstleistungen benutzt werden, für die sie eingetragen ist. Use it or loose it, so sieht es auch § 26 Markengesetz vor. Das wird als "rechtserhaltende Benutzung" bezeichnet.
Das hat das LG München kürzlich noch einmal klar gestellt (LG München, Urt. v. 16.03.2021, Az: 33 O 887/20).
Wird das Kennzeichen nämlich nur für eine ähnliche Ware am Markt verwendet, reicht das nicht, um den Markenschutz für die eingetragene Ware zu erhalten. Dann kann der Markeninhaber für die eingetragene (aber letztlich nicht benutzte) Ware keinen Markenschutz beanspruchen und bspw. einem anderen die Nutzung des Kennzeichnes nicht untersagen.
Mit anderen Worten:
Rechtserhaltenden Benutzung von Marken
In den Entscheidungsgründen heißt es:
Nach der Rechtsprechung sind neben der konkret benutzten Ware/Dienstleistung lediglich solche Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen, die dem gleichen Bereich zugerechnet werden (BGH GRUR 2009, 60 , Rn. 32f. - LOTTOCARD; BGH GRUR 2015, 685, 685 Rn. 39 - STAYER).
Bei sehr weiten, breit gefächerten und verschiedene selbständige Untergruppen umfassenden Oberbegriffen im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen müssen danach grundsätzlich innerhalb des Oberbegriffs Untergruppen festgestellt werden, für die eine Anerkennung der Benutzung angemessen und gerechtfertigt erscheint (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele, MarkenG, 13. Auflage 2021, § 26 Rn. 311).
Eine weitergehende Einschränkung ist indes nicht erforderlich. Es ist die betroffene Ware an sich zu Grunde zu legen und keine Beschränkung auf das jeweilige konkrete Erscheinungsbild vorzunehmen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele, MarkenG, 13. Auflage 2021, § 26 Rdn. 312).
Löschungsklage kann von jedermann erhoben werden
Wird das Kennzeichen nicht oder nicht in der eingetragenen Form verwendet, kann von jedem eine Klage auf Löschung erhoben werden, da die Löschung stets auch dem Allgemeininteresse an der Registerbereinigung dient.
Der Löschungskläger braucht daher kein eigenes Interesse an der Löschung nachzuweisen. Ein solches ist allerdings auch nicht schädlich.
Deshalb ist es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Löschungskläger beabsichtigt, die zu löschende Marke später selbst zu verwenden oder – so war es im vorliegenden Rechtsstreit - mit der Löschungsklage seinerseits einem gegenüber ihm angestrengten Verletzungsverfahren die Grundlage zu entziehen.
Löschungsklage kein Rechtsmissbrauch
Wegen der gesetzgeberischen Wertentscheidung, die Verfallsklage als sog. Popularklage auszugestalten, ist die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nur auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Eine solche kommt allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte Grund zur Annahme besteht, der Kläger bezwecke mit der Klage allein die Schädigung des Markeninhabers (so wohl BGH GRUR 2005, 1047, 1048 – Otto; EUIPO, Az. R-2445/2017-G - Sandra Pabst). In dem vorliegenden Rechsstreit sah das Gericht jedoch keinen Rechtsmissbrauch.
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