IT- Recht
Seit vielen Jahren berät Rechtsanwältin Marion Janke (MLE) Unternehmen und Programmierer bei Fragen zum IT- und Software-Recht.
Ein fundiertes technisches Verständnis, langjährige Branchenkenntnis und die Begleitung der Rechtsentwicklung ermöglichen eine fundierte IT-Rechtsberatung. Bundesweit stehen wir Software-Herstellern, Programmierern, Webdesignern und Nutzern von Software in allen erdenklichen rechtlichen Fragen zur Seite, zum Beispiel:
- bei der Erstellung von Verträgen für den Kauf oder der Miete von Hard- oder Software,
- bei Software-Erstellungsverträgen,
- bei Verträgen für die Miete von Hardware oder Software,
- bei der rechtlichen Absicherung von Software-as-a-Service oder Hosting-Dienstleistungen und
- bei der Prüfung der rechtmäßige Nutzung von Open-Source Software sowie
- im Datenschutzrecht
Vertrag für agile Software-Entwicklung
Hinzugekommen sind jüngst die Erstellung eines Vertrages für agile Software-Entwicklung mit Scrum und auch mit Kanban. Diese agile Entwicklung erfordern besondere Software-Verträge.
Datenschutz
Ein weitere Schwerpunkt der aktuellen Tätigkeit bildet das Datenschutzrecht. Wir erstellen und prüfen Datenschutzerklärungen, beraten Unternehmen bei der rechtssicheren Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten, sei es bei der rechtssicheren Nutzung von E-Mail-Adressen für den Newsletter, der Nutzung von Analytics-Tools auf der eigenen Webseite oder der Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte.
Senden Sie uns Ihre Anfrage und erhalten Sie eine rechtliche Ersteinschätzung - kostenfrei, schnell und unverbindlich: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Die Verwendung eines Cookie-Dienstes auf einer Webseite zum Zweck des Einholens von Einwilligungen ist unzulässig, wenn dabei personenbezogene Daten des Webseitennutzers (wie die IP-Adresse) an Server in den USA übermittelt werden.
Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 1.12.2021 entschieden und der Hochschule RheinMain im Wege einer einstweiligen Anordnung die weitere Nutzung des Cookie-Dienstes "Cookiebot" untersagt (VG Wiesbaden, Beschl. v. 01.12.2021, Az: 6 L 738/21).
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Rückkehr seiner Beschäftigten aus dem Homeoffice anzuordnen, so das Landesarbeitsgerichts München (LAG München, Urt. vom 26.08.2021, Az.: Az. 3 SaGa 13/21, rechtskräftig).
Pragmatisch - so kennen wir die Hamburger. So haben die Richter des Amtsgerichtes Hamburg-Bergedorf eine Klage auf Schadensersatz wegen einer einzigen Werbe-E-Mail abgelehnt. Ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz bestehe nur dann, wenn ein konkreter Schaden eingetreten ist, welcher über die bloße Rechtsverletzung als solche hinausgehe. Ein alleiniger Verstoß gegen die DSGVO reiche dafür nicht aus (Urteil vom 7.12.2020 – Az. 410d C 197/20).
Das Arbeitsgericht Münster hat einer Arbeitnehmerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR zugesprochen (ArbG Münster, Urteil vom 25. März 2021, Az: 3 Ca 391/20).
Die Arbeitgeberin hatte ohne erforderliche Einwilligung ein Foto der Arbeitnehmerin veröffentlicht, bei dem die ethnische Herkunft und die Hautfarbe der Arbeitnehmerin im Vordergrund standen.
Aus dem Datenschutz steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch über seine während der Beschäftigung verarbeiteten personenbezogenen Daten zu (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Dieser sieht auch einen Recht auf Überlassung einer Kopie dieser Daten vor. Aber muss der Arbeitnehmer deshalb die gesamte E-Mail-Kommunikation des Arbeitnehmers herausgeben?
An einer Webseite kommt heute kein Unternehmen mehr vorbei. Zudem sind die Onlinepräsenzen in den vergangenen Jahren wesentlich komplexer geworden.
Für die Erstellung von Webseiten werden regelmäßig professionelle Webdesigner, häufig aber auch Freunde oder Bekannte beauftragt. Wie die Beratungspraxis immer wieder zeigt, wird selten ein konkreter Webdesign-Vertrag geschlossen.
Solange sich alle einig sind, ist das auch kein Problem.