Eine Datenschutzverletzung führt nicht automatisch zu einem Schmerzensgeld. Ein solcher immaterieller Schadensersatz nach der DSGVO ist nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung zu gewähren. Das hat das LG Landshut mit Urteil von 06.11.2020 klar gestellt (LG Landshut, Urt. v. 06.11.2020, Az: 51 O 513/20) und sich damit einem aktuellen Urteil des LG Hamburg angeschlossen.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründet allerdings nicht bereits für sich gesehen einen Schadensersatzanspruch für betroffene Personen.
Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.09.2020 -324 S 9/19- juris). Es ist zwar eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich.
Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuelle empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (Plath, Art. 82 DSGVO Rn. 4 c, d).“
Den Volltext des Urteils finden Sie hier:
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