IT- Recht
Seit vielen Jahren berät Rechtsanwältin Marion Janke (MLE) Unternehmen und Programmierer bei Fragen zum IT- und Software-Recht.
Ein fundiertes technisches Verständnis, langjährige Branchenkenntnis und die Begleitung der Rechtsentwicklung ermöglichen eine fundierte IT-Rechtsberatung. Bundesweit stehen wir Software-Herstellern, Programmierern, Webdesignern und Nutzern von Software in allen erdenklichen rechtlichen Fragen zur Seite, zum Beispiel:
- bei der Erstellung von Verträgen für den Kauf oder der Miete von Hard- oder Software,
- bei Software-Erstellungsverträgen,
- bei Verträgen für die Miete von Hardware oder Software,
- bei der rechtlichen Absicherung von Software-as-a-Service oder Hosting-Dienstleistungen und
- bei der Prüfung der rechtmäßige Nutzung von Open-Source Software sowie
- im Datenschutzrecht
Vertrag für agile Software-Entwicklung
Hinzugekommen sind jüngst die Erstellung eines Vertrages für agile Software-Entwicklung mit Scrum und auch mit Kanban. Diese agile Entwicklung erfordern besondere Software-Verträge.
Datenschutz
Ein weitere Schwerpunkt der aktuellen Tätigkeit bildet das Datenschutzrecht. Wir erstellen und prüfen Datenschutzerklärungen, beraten Unternehmen bei der rechtssicheren Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten, sei es bei der rechtssicheren Nutzung von E-Mail-Adressen für den Newsletter, der Nutzung von Analytics-Tools auf der eigenen Webseite oder der Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte.
Senden Sie uns Ihre Anfrage und erhalten Sie eine rechtliche Ersteinschätzung - kostenfrei, schnell und unverbindlich: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Software-Programmierer sind häufig als freie Mitarbeiter, sogenannte Freelancer für ihre Auftraggeber tätig. In der Praxis entstehen in dieser Konstellation oft Rechtstreitigkeiten oder Unsicherheiten über die Frage, wem die Rechte an der vom Freelancer erstellten Software zustehen: dem Auftraggeber oder dem Programmierer? In der Tat gibt es aufgrund der urheberrechtlichen Vorschriften einen wichtigen Unterschied in der Zuordnung der Nutzungsrechte im Vergleich zwischen angestellten und freien Programmierern.
Für die Erstellung von Webseiten werden regelmäßig professionelle Webdesigner, häufig aber auch Freunde oder Bekannte beauftragt. Wie die Beratungspraxis immer wieder zeigt, wird selten ein konkreter Webdesign-Vertrag geschlossen. Solange sich alle einig sind, ist das auch kein Problem.
Am 09.07.2013 hat die Beauftragte der Bundesregierung für die Informationstechnik neue Einkaufsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen veröffentlicht.
Mit den „EVB-IT Erstellung“ (EVB-IT: „Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen“) steht nunmehr ein neuer Mustervertrag für die öffentliche Auftragsvergabe zur Verfügung. Dieser ist speziell auf die Erstellung von Individualsoftware und Anpassung von Standardsoftware ausgerichtet.
Wird Open Source Software, die unter der GPL General Public Licence (GPL) steht, im Internet angeboten, ohne dabei auf die GPL hinzuweisen, ohne der Software den Lizenztext der GPL beizufügen und ohne den Quellcode zugänglich zu machen, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Das hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 03.03.2016 entschieden (Az: I-8 O 294/15).
Diese Urheberrechtsverletzung führt zu einem Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und zwar auch dann, wenn die Open Source Software kostenlos angeboten wurde.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 11.05.2011 entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter abgibt, der dieses Mitgliedskonto unbefugt verwendet (Urteil des BGH vom 11.5.2011 - VIII ZR 289/09)
Sind Webseiten durch das Urheberrecht geschützt? Die Gerichte antworteten hierauf stets mit einem ganz eindeutigen: „es kommt darauf an“ und gewährten den Rechtsschutz letztlich aber nur sehr zurückhaltend.