Bei der Verletzung von geistigem Eigentum, lässt sich der entstandene Schaden häufig nicht genau beziffern. Für den Urheber ist daher der Auskunftsanspruch besonders wichtig.
Das Foto einer Mitarbeiterin darf auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter zu Illustrationszwecken auf der Homepage des Arbeitgebers verwendet werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 10.07.2009 (Az. 7 Ta 126/09) entschieden und den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch der Klägerin abgewiesen.
OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, Az: 4 U 34/15
Leitsatz
Für die unberechtigte Nutzung eines Produktfotos ist ein Schadensersatz von 10,00 € pro Bild angemessen. Maßgeblich für die Schadensberechnung sind nicht die MFM, sondern die Beträge, die der Fotograf mit seinem Auftraggeber vereinbart hat.
Bilder sind ein muss für jede Webseite und jeden social Media Post. Zahlreiche Online-Bilddatenbanken, wie Pixelio, Fotolia, Aboutpixel und Co. bieten daher mittlerweile Fotos sehr preiswert und teilweise sogar kostenlos an.
Allerdings ist dabei Vorsicht geboten: Haben Sie die Lizenzbedingungen gelesen? Was bedeutet eigentlich "lizenzfrei"? Wie müssen die Urhebernennung und die Quellenangabe aussehen?Nachfolgend erfahren Sie, worauf bei der Verwendung fremder Fotos zu achten ist.
Öffentlich zugängliche Profilfotos bei Facebook dürfen heruntergeladen und für eigene private Zwecke genutzt werden.
Aber, diese fremden Fotos dürfen nicht ohne Erlaubnis des Urhebers weiterverbreitet werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 19.01.2015 entschieden (Az: 2 Sa 861/13).
Rostock, 05.06.2015
Das Amtsgericht (AG) Köln hatte sich am 01.12.2014 mit der Frage zu beschäftigen, ob die MFM-Honorartabelle auch für Fotos von Laien maßgeblich ist (AG Köln, Az: 125 C 466/14). Die Antwort des Kölner Amtsgerichts lautet kurz und bündig: Nein. Mehr als 20 Euro sei ein privates Foto nicht wert.