Rostock, 03.11.2016
Die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer geht aktuell gegen das illegale Filesharing des Films "Ab in den Dschungel" vor. Im Auftrage der Firma Universum Film versendet Waldorf Frommer Abmahnschreiben an zahlreiche Anschlussinhaber.
Bei dem Film "Ab in den Dschungel" handelt es sich um einen französische Komödie, die seit dem 20. Oktober 2016 in den deutschen Kinos läuft.
915,00 EUR für den Film "Ab in den Dschungel"
Mit der Abmahnung macht die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag des Rechteinhabers Universum Film Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 915,00 Euro zu einem pauschalen Vergleichsbetrag geltend.
In dem Schreiben heißt es, dass "im Rahmen der Ermittlung" festgestellt worden sei, dass der Film "Ab in den Dschungel" unter dem Internetanschluss des Abgemahnten "weltweit allen Nutzern der Tauschbörse ´bittorrent´zum Herunterladen angeboten wurde". Weiter wird ausgeführt, dass zunächst davon ausgegangen wird, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist.
Das Vorgehen der Kanzlei Waldorf Frommer ist uns bereits seit vielen Jahren bekannt - sowohl aus Tausenden außergerichtlichen Abmahnungen, diversen Mahnverfahren sowie Klageverfahren.
Wir können daher nicht empfehlen, die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen.
Forderung des Abmahners Universum Film
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Zahlung von insgesamt 915,00 €
Seit mehr als 11 Jahren beraten und vertreten wir erfolgreich Mandanten, die von der Kanzlei Waldorf Frommer bzw. deren Auftraggeber abgemahnt worden sind.
Wir können daher insbesondere nicht empfehlen, die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen.
Aufgrund unserer Erfahrung können wir die gegnerischen Forderungen regelmäßig reduzieren und die Angelegenheit zügig und sicher, d.h. ohne Klage beenden.
Wofür haftet der Anschlussinhaber?
Grundsätzlich besteht nach derzeitiger Rechtslage die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die ermittelte Rechtsverletzung haftet - entweder als Täter oder als sogenannter Störer.
Täter ist derjenige, der den Download begangen hat. Hierbei besteht, wie gesagt, zunächst die Vermutung (sogenannte Tätervermutung), dass das der Anschlussinhaber selbst war.
Diese Tätervermutung entfällt aber dann, wenn der betreffende Internetanschluss regelmäßig von mehreren Personen verwendet wird, wie es vor allem in Familien und Wohngemeinschaft der Fall ist. Es entspricht, so die Richter, der Lebenswirklichkeit, dass in einer Familie der Internetzugang allen Familienmitgliedern zur freien Mitnutzung überlassen wird. In diesen Fällen ist die Vermutung widerlegt, dass der Anschlussinhaber alleiniger Nutzer und damit gleichfalls auch der Täter ist. Vielmehr kommen dann grundsätzlich auch auch die anderen Nutzer als Täter in Betracht.
Um die Tätervermutung zu widerlegen, muss der Anschlussinhaber aber dem Abmahner die Namen und die Anschriften der übrigen Nutzer seines Anschlusses mitteilen. Einen Täter muss er aber nicht "liefern", sondern lediglich zur Kenntnis geben, wer anderweitig Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Damit soll dem Abmahner ermöglicht werden, weitere Nachforschungen anzustellen, um den Täter zu ermitteln. Die pauschale Angabe "es haben noch weitere Personen meinen Internetanschluss genutzt" reicht daher nicht.
Im Rahmen von Gerichtsverhandlungen, werden die genannten Personen dann regelmäßig als Zeugen befragt.
Familienmitglieder namentlich zu benennen und anzugeben, dass diese grundsätzlich auch als "Täter in Betracht" kommen, ist natürlich nicht immer gewollt und sollte vorher gut überlegt werden. Auch der Hinweis darauf, dass das Kind noch minderjährig ist, lässt die Haftung der Eltern nicht automatisch entfallen.
Ob also die Täter-Vermutung wirksam entkräftet werden kann, kommt daher immer auf den jeweiligen Einzelfall an.
BGH: Keine Haftung für Filesharing durch volljährige Mitnutzer
Wenn die Rechtsverletzung von einem anderen Nutzer begangen wurde, stellt sich die Frage, ob der Anschlussinahber dafür haftet. Haften Eltern für den ungewollten oder gewollten Download ihres Kindes?
Erfreulicherweise hat sich die Haftung des Anschlussinhabers für Mitnutzer deutlich verbessert.
In den aktuellen Tauschbörsen-Urteilen vom 12. Mai 2016 hat der BGH erneut bestätigt, dass der Anschlussinhaber nicht für Rechtsverletzungen haftet, die von volljährigen Mitnutzern begangen wurden.
Eltern haften daher nicht für die Handlungen ihrer volljährigen Kinder, wenn sie vorher keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihre Kinder Tauschbörsen nutzen.
Volljährige Mitnutzer eines Internetanschlusses, wie Familienmitglieder, Gäste oder auch in Wohngemeinschaften brauchen ohne konkreten Anlass nicht belehrt oder das Nutzungsverhalten überwacht werden.
Gleiches gilt für den Ehe- oder Lebenspartner. Sofern kein Anlass zur Vermutung besteht, dass der Partner Musik oder Filme aus Tauschbörsen nutzt, besteht nach der Rechtsprechung keine Pflicht das Internetverhalten des Partners zu prüfen oder diesen zu belehren.
Auch der Arbeitgeber haftet nicht für das Filesharing seiner Mitarbeiter.
Selbst wenn die Rechtsverletzung unter Ihrem Anschluss erfolgt ist, bestehen sehr gute Chancen, die Abmahnung zurückzuweisen oder die Forderung zu reduzieren.
Kostenlose Ersteinschätzung
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