Wiederholt wurde uns ein Mahnbescheid der Kanzlei Waldorf Frommer wegen der Urheberrechtsverletzung an einem Film zur Prüfung und Beratung vorgelegt. In diesem Falle handelte es sich um den Filmm Warrior. Dem Mahnbescheid vorausgegangen war eine Abmahnung im Jahre 2011.
Forderungen im Mahnbescheid
Geltend gemacht werden nun 600,00 Euro „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall“ und 506,00 Euro Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Weiterhin angesetzt werden 170,50 Euro Kosten für das Mahnverfahren. Der Schadensersatz wurde im Vergleich zur Abmahnung also um 150,00 Euro erhöht.
Unser Mandant ist Anschlussinhaber. Die ihm 2011 mit der Abmahnung vorgeworfene Rechtsverletzung konnte er nicht nachvollziehen. Er hat seinerzeit eine Unterlassungserklärung abgegeben, aber die Zahlung abgelehnt. Dies hatte er so im Internet gelesen. Da er auf seine Unterlassungserklärung keine weitere Reaktion von Waldorf Frommer erhielt, ging er davon aus, dass die Sache beendet.
Sind die Forderungen von Waldorf Frommer verjährt?
Gerade wenn sich die Rechteinhaber nach Monaten oder gar Jahren wieder melden, um ihre Forderungen weiter geltend zu machen, fragen die Mandanten, ob diese Angelegenheit denn nicht bereits verjährt ist.
Zunächst gingen die (meisten) Rechtsanwälte und die überwiegenden Gericht davon ausgegangen, das der Anspruch auf SChadensersatz wgen einer Urheberrechtsverletzung 3 Jahre nach Kenntnis der Rechtsverletzung verjährt. So sah es auch das Amtsgericht Rostock in einem von uns geführten Verfahren.
Schadensersatz wegen Filesharing verjährt in 10 Jahren
Allerdings hat der BGH entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Lizenzschadensersatz bei Filesharing 10 Jahre beträgt (BGH, Urt. v. 12.5.2016, Az: I ZR 48/15).
Das ist bedauerlich für die Verbraucher. Zahlreiche unserer Mandanten haben von diesen Vorfällen gar keine Unterlagen mehr. Es darf schon gefragt werden, weshalb große Unternehmen, wie Universum Film oder die Tele München , die seit Jahren massenhaft abmahnen 5 Jahre und länger benötigen, um endlich Klage zu erheben. Zumal die Abmahnungen und die Anspruchsbegründungen im Mahnverfahren überwiegend wortgleich sind.
Rechtsanwaltskosten verjähren jedoch weiterhin nach drei Jahren.
Allerdingsbestätigte der BGH, dass die Abmahnkosten weiterhin nach 3 Jahren verjähren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, indem die Verletzungshandlung ermittelt wurde. Im vorliegenden Mahnbescheid soll der angeblichen Download im Sommer 2011 erfolgt sein und wurde unmittelbar später abgemahnt. Der Fristlauf beginnt daher am 1.1.2012 und endet 3 Jahre später am 31.12.2014.
Was tun nach Erhalt eines Mahnbescheides?
Bei Eingang eines Mahnbescheides ist etwas Eile geboten.
Wird gegen den Mahnbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt kein Widerspruch eingelegt, ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Darauskann die Universal Film GmbH die Geldforderung Forderung vollstrecken kann. Soweit sollte man es nicht kommen lassen.
Gleichwohl möchten wir auch anmerken, dass es sich sicherlich nicht in jedem Falle empfiehlt, dass Klageverfahren „durchzuziehen“. In Konstellationen, in denen die Beweislage schwierig ist, sollte überlegt werden, wie die Angelegenheit ohne Kostenexplosion sicher beendet werden kann.
Erfahrungsgemäß gelingt es aber selbst bei schwieriger Beweislage regelmäßig, die Angelegenheit mit einem Vergleich außergerichtlich und vor allem endgültig abzuschließen und die Forderung zu reduzieren. .
Kostenfreie Ersteinschätzung
Sofern Sei einen Mahnbescheid von der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben und nicht sicher sind, wie darauf zu reagieren ist, unerstützen wir Sie gern bei der Klärung der Rechtslage. Nutzen Sie unsere langjährigen Erfahrungen in der Beratung von Filesharing-Fällen und vermeiden Sie überhöhte Zahlungen und unnötige Klagen.
Gern können Sie uns den Mahnbescheid unverbindlich Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zusenden. Sie erhalten umgehend eine kostenfreie Ersteinschätzung.
Beratungen können kurzfristig und telefonisch erfolgen.
Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Marion Janke (MLE), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.