Eine berechtigte Gegenabmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist. Das hat der BGH mit Urteil vom 21.01.2021 entschieden (BGH, Urt. v. 21.01.2021 - I ZR 17/18) und damit Klarheit für Onlinehändler geschaffen.
Bisher haben die Gerichte die Zulässigkeit des Mittels "wie du mir, so ich dir" nicht einheitlich beurteilt. In dem Urteil äußert sich das Gericht auch über die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Abmahnung.
Am 02.12.2020 trat in Deutschland das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ in Kraft, das Juristen gern kurz und bündig „Anti-Abmahngesetz“ nennen. Es soll Abmahnungen ohne substanziellen Hintergrund eindämmen.
Danach soll ein Mitbewerber einen Konkurrenten nur dann abmahnen dürfen, wenn
- er auch selbst ein Geschäft in der betreffenden Branche führt (§ 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG-E) und
- dabei signifikante Umsätze erzielt und
- durch das abgemahnte Verhalten tatsächlich einen Schaden erleidet.
Höhere Hürden für Abmahnungen
In der Vergangenheit wurden zahlreiche Abmahnwellen durch, nun ja, zumindest nicht immer unseriöse Anwälte initiiert, die damit Geld verdienen wollten, weil sie ihre Gebühren der abgemahnten Partei auferlegen konnten. Hinzu kommen Abmahnvereine wie beispielsweise der IDO, der seit vielen Jahren gegen kleinste Verstöße vorgeht und Onlinehändlern das Leben schwer macht.
Zukünftig müssen derartige Vereine in der sogenannten Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um abmahnen zu dürfen. Diesen Status erlangen sie nur, wenn sie nachweislich aktiv sind und eine definierte Mitgliederzahl vorweisen können. Es gilt hierfür eine Übergangsfrist bis Dezember 2021.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann man die Abmahnung mit einer Gegenabmahnung als rechtsmissbräuchlich zurückweisen und zudem die eigenen Anwaltskosten erstattet verlangen (§ 8c Absatz 3 UWG-E). Das bedeutet: Die abmahnende Partei muss die Rechtskosten des Abgemahnten übernehmen. Das gilt auch bei formalen Fehlern im Abmahnschreiben (§ 13 Absatz 5 UWG-E).
Das Mittel der Gegenabmahnung
Schon vor dem neuen Anti-Abmahngesetz wehrten sich abgemahnte Onlinehändler häufig mit einer Gegenabmahnung. Regelmäßig fanden sich nämlich auch in den Onlineshops des Abgemahnten rechtliche Fehler.
Aber das führte nicht immer zum Erfolg, da die Gerichte solche Retour-Kutschen häufig als unzulässig, d.h. als rechsmissbräuchlich erachtet haben. Wenn ein Abgemahnter mit einer Gegenabmahnung reagierte, brauchte der Erstabmahner - übertrieben formuliert - im Prozess häufig nur einfach "Rechtsmissbrauch" rufen und die Gegenabmahnung war unwirksam, auch wenn sie inhaltlich berechtigt war.
Mit seinem aktuellen Urteil stellt der BGH erfreulicherweise endlich klar, dass das nun kein Automatismus mehr ist (BGH, Az.: I ZR 17/18).
BGH: Gegenabmahnung grundsätzlich erlaubt
Wer laut Wettbewerbsrecht berechtigt abmahnt, betreibt nicht deshalb automatisch Rechtsmissbrauch, weil seine Abmahnung eine Reaktion auf eine Abmahnung seines Wettbewerbers für einen vergleichbaren Verstoß ist.
Zu dem Urteil kam es, nachdem sich zwei Händler für Drucker und Zubehör gegenseitig abgemahnt und schließlich bis zum BGH durchgestritten hatten. Es ging sachlich um Fehler in der jeweiligen Widerrufsbelehrung des Konkurrenten.
In seinen Urteilsgründen stellt der BGH hierzu fest:
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF (§ 8c Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG) ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen jedoch nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2011 - I ZR 42/10 - Falsche Suchrubrik; BGH, Urteil vom 03.03.2016 - I ZR 110/15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; BGH, Urteil vom 26.04.2018 - I ZR 248/16 - Abmahnaktion II; BGH; Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17 - Verfügbare Telefonnummer). Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG aF (§ 8c Abs. 1 UWG) bezieht sich nicht nur auf die gerichtliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche, sondern - wie schon ihr Wortlaut nahelegt - generell auf die Geltendmachung und insbesondere auch auf die vorgerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche (zu § 13 Abs. 5 UWG 1909 vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 241/99 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH; Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 199/10 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung).
Nachdiesem Maßstab war das Verahlten des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich.
Inhaltliche Mindestanforderungen an eine Abmahnung
Weiterhin äußerte sich der BGH zu den Mindestanforderungen an ein Abmahnschreiben. Da diese im Gesetz nicht explizit formuliert werden, ist hier die Rechtsprechung gefragt. Die Gerichte haben unter anderem zu prüfen, wie das Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden Parteien beschaffen ist und welche Verstöße abgemahnt werden.
Hierzu heißt es im Urteil:
Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.
Was bedeutet das Urteil?
Wer also künftig erwägt, einen Mitbewerber abzumahnen, sollte daran denken, dass eine Gegenabmahnung laut BGH kein Rechtsmissbrauch ist. Er sollte also vorher genau überprüfen, ob er nicht vielleicht selbst an einigen Stellen gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Der angezählte Wettbewerber könnte nämlich zu einer Gegenabmahnung greifen und wird dies oft auf Anraten seines Anwalts auch tun.
Wichtig zu wissen ist: Die Gegenabmahnung macht die Erst-Abmahnung nicht unwirksam! Wenn ein Abmahner nämlich den identischen Wettbewerbsverstoß begeht, den er gerade beim Wettbewerber beanstandet, macht das seine Abmahnung längst nicht unwirksam.
Die Gegenabmahnung schafft jedoch in den meisten Fällen eine Verhandlungsmasse. Wenn vernünftig anwaltlich beraten, einigen sich die Beteiligten gegebenenfalls darauf, dass beide Seiten "die Füße still halten", also gegenseitige Ansprüche nicht mehr weiter verfolgen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Gegenabmahnung niemals für wettbewerbsfremde Zwecke missbraucht wird. Das dürfte (auch nach bisheriger Rechtsprechung) der Fall sein, wenn sie ALLEIN dazu dient, gegenüber dem Erst-Abmahnenden eine Verhandlungsposition aufzubauen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Fazit für Onlinehändler
Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit für Onlinehändler. Berechtigte Gegenabmahnungen sind zulässig und können verhandlungstaktisch sinnvoll eingesetzt werden.
Vorrangiges Ziel sollte also sein, Wettbewerbsverstöße im eigenen Onlineshop von vornherein zu vermeiden. Gern unterstützen wir Sie dabei. Wir erstellen Ihnen abmahnsichere Rechtstexte für Ihren Onlinehandel und führen eine anwaltliche Prüfung Ihrer Onlinepräsenz durch.
Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung und vermeiden Sie unnötige Abmahnungen.
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