Die Kanzlei FAREDS überrascht aktuell mit eine neuen Abmahner und zwar mit der Wham-O Holding Ltd. Im Namen der in Hongkong ansässigen Wham-O Holding geht die Kanzlei wieder wegen fehlender OS-Links gegen eBay-Händer vor.
Natürlich geht ist immer nur um den "fairen Wettbewerb." Es kann und darf schlichtweg nicht sein, dass der Link auf die EU-Streitschlichtungsplattform - die kein Mensch nutzt - nicht anklickbar ist. Denn sicherlich haben Sie sich bei Ihrem letzten Online-Kauf auch gesagt: "Wenn der OS-Link nicht anklickbar ist, kaufe ich bei diesem Anbieter nicht. Basta!"
Wham-O Holding aus Hongkong beanstandet fehlenden OS-Link
In dem uns vorgelegten Abmahnschreiben heißt es, die Wham-O Holding sei "im Bereich des Vertriebs von Sport- und Trainingsgeräten sowie Spielzeug weltweit und damit insbesondere auch in Deutschland tätig." Da auch das abgemahnte Unternehmen derartige Produkte anbietet, liegt - rechtlich zutreffend - ein Wettbewerbsverhältnis vor, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG vor.
Dem abgemahnten Online-Händler wird vorgeworfen, in seinem eBay-Angebot keinen anklickbaren OS-Link (also einen funktionierenden Link auf die EU- Onlinestreitschlichtung für Verbraucher) vorzuhalten und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben.
Weiter heißt es, das in Hongkong ansässige Unternehmen sei nicht gewillt, diesen Wettbewerbsverstoß des Mitbewerbers hinzunehmen, so die FAREDS Anwälte.
Es ist klar zu sagen, dass es sich bei diesen Informationen um zwingende gesetzliche Pflichtangaben gegenüber Verbrauchern im Online-Handel handelt. Werden diese nicht erfüllt, liegt eine Wettbewerbsrechtsverletzung vor. Dabei ist nicht relevant, ob der Online-Händler diese Angaben versehentlich nicht vorgehalten hat und auch nicht, wieviel Umsatz mit dem Online-Geschäft erzielt worden ist.
Die Kanzlei FAREDS ist uns seit vielen Jahren aus zahlreichen anderen Abmahnfällen bekannt.
So mahnt sie für ihre Mandantschaft nicht nur Urheberrechtsverletzungen, sondern in erheblichen Umfange auch Wettbewerbsverstöße ab,z.B.
- für die Firma T. & D. Versand GbR und
- kürzlich für die Firma iParts GmbH.
Was wird in der Abmahnung gefordert?
Die iParts GmbH fordert innerhalb einer sportlichen Frist
- die Einstellung der Rechtsverletzung,
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
- die Erstattung der Abmahnkosten (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von EUR 492,54 (Gegenstandswert: EUR 5.000)
Im Vergleich zu den bisherigen Abmahnungen werden hier also geringere Abmahnkosten angesetzt. Denn gewöhnlicherweise forder FAREDS einen Btrag von EUR 887,02 basierend auf einem Streitwert von EUR 10.000,00.
Für den Fall, dass diese Ansprüche nicht innerhalb der gesetzten Fristen erfüllt werden, kündigt der Abmahner an, Klage zu erheben.
Unsere Empfehlung
Grundsätzlich stellt die Abmahnung ein Angebot dar, die Angelegenheit außergerichtlich und gütlich beizulegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Abmahner auch berechtigt, beim Vorgehen gegen Wettbewerbsverletzungen einen Rechtsanwalt einzuschalten. Er ist nicht verpflichtet, den Konkurrenten vorher anzuschreiben und „kollegialerweise“ auf den Rechtsverstoß und den sich daraus ergebenden Wettbewerbsvorteil hinzuweisen.
Wird nicht innerhalb der Frist oder nicht rechtlich korrekt reagiert, sind die Abmahnkanzleien häufig schnell dabei, die Ansprüche einzuklagen. Aufgrund der hohen Streitwerte führen Gerichtsverfahren zu erheblichen weiteren Kosten.
Trotz der regelmäßig kurzen Fristen sollte sorgfältig geprüft werden, wie in der Angelegenheit reagiert wird. Vorliegend könnte zwar insbesondere über Rechtsmissbräuchlichkeit nachgedacht bzw. geprüft werden. Ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich kann sie als unwirksam zurück gewiesen werden. Aber bei einer Zurückweisung sollte man sich auch des damit verbundenen Risikos bewusst sein.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung empfehlen wir Ihnen daher Folgendes:
2. Reagieren Sie in der gesetzten Frist. 3. Unterschreiben Sie aber – trotz der kurzen Fristen! – nicht ungeprüft die vorformulierte Unterlassungserklärung. 4. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um keine unnötigen Risiken einzugehen.
Wir empfehlen, die geforderte Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Prüfung zu unterschreiben. Die den Abmahnungen beigefügten Erklärungen sind erfahrungsgemäß zu weitgehend formuliert und stellen daher ein erhebliches Haftungsrisiko dar.
In unserem Beratungsgespräch erläutern wir Ihnen umfassend die bestehenden Handlungsmöglichkeiten und die sich daraus für Sie ergebenden Risiken. Sie erhalten von uns eine klare Handlungsempfehlung.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Sofern Sie eine Abmahnung der iParts GmbH erhalten und Fragen haben, ob die Forderungen berechtigt sind und wie Sie reagieren sollen, unterstützen wir Sie gern bei der Klärung der Rechtslage. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus tausenden von Abmahnungsberatungen und vermeiden Sie unnötige Gerichtsverfahren und überhöhte Kosten.
Als Fachanwälte beraten wir bundesweit und kurzfristig. Auf die im Wettbewerbsrecht üblichen kurzen Fristen sind wir eingestellt.
Senden Sie uns unverbindlich Ihre Abmahnung per E-Mail zu und erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine kostenfreie Ersteinschätzung. Oder rufen Sie uns an.
Sie erreichen uns:
0381 - 877 410 310
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Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Marion Janke (MLE), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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