Wer (gemeinfreie) Literatur verkauft und in seinem Impressum den Zusatz - © - verwendet, obwohl er keine ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Werk besitzt, handelt wettbewerbswidrig.
Der Copyrightvermerk - © - enthält die Aussage, dass der Verleger Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte sei. Das ist aber bei gemeinfreien Werken unzutreffend, weshalb die Angabe irreführend und wettbewerbswidrig ist. Dies geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 06.05.2019 hervor (KG Berlin, Beschl. v. 06.05.2019, Az.: 5 W 77/19).
Beide Parteien sind Verleger und vertreiben im Internet unter anderem gemeinfreie Literatur bzw. deutsche Übersetzungen von gemeinefreien Romanen aus dem Ausland.
Die Antragsgegnerin vertreibt die gemeinfreien Romane als Taschenbücher mit folgender Angabe im Impressum, obwohl sie nicht Inhaberin entsprechender urheberrechtlicher Nutzungsrechte war:
"Neuausgabe mit achtsam abgestimmter neuen deutschen Rechtschreibung: © [Jahreszahl] ..."
Dieses Impressum bzw. die darin enthaltene Urheberkennzeichnung wird von der Antragstellerin beanstandet. Die Verwendung des © - Zeichens würde implizieren, dass dem Herausgeber des Buches das alleinige (ausschließliche) Urheberrecht an dem Roman zustehen würde. Das sei aber falsch, da es sich bei dem Roman gerade um ein gemeinfreies Werk handelt.
Falsche Urheberkennzeichnung ist wettbewerbswidrig
Das Landgericht Berlin als 1. Instanz gab der Antragstellerin Recht und untersagte dem beklagten Verleger mit einer einstweiligen Verfügung die weitere Verwendung des Impressums, da dieses irreführend und damit wettbewerbswidrig sei.
Durch das Impressum habe die Antragsgegnerin eine i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1, 3 UWG irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen. Ein durch ein © suggeriertes urheberrechtlich ausschließliches Vervielfältigungsrecht steht der Antragsgegnerin nicht zu. Somit ist das Literaturwerk gemeinfrei, da der Antragsgegnerin kein Bearbeiterurheberrecht zusteht (oder sonstige urheberrechtlichen ausschließlichen Verwertungsrechte).
Dagegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Diese blieb allerdings erfolglos, da das Kammergericht (KG) Berlin der Auffassung der vorherigen Instanz folgte.
In der Begründung des Beschlusses führt das Gericht aus:
Der Senat hält diese irreführende geschäftliche Handlung i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG für geeignet, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zu einer Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten und begründet das wie folgt:
"aa) Augenscheinlich besteht ein Markt, gemeinfreie Werke in Taschenbuchform zu vervielfältigen und gegen Entgelt zu verbreiten (z.B. im Print-on-Demand-Verfahren), sodass insoweit naheliegender Weise Preiswettbewerb herrscht. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat keineswegs für fernliegend, dass ein marktbetrachtender Verbraucher sich von einer weiteren Markterforschung nach preisgünstigeren Angeboten abhalten lässt, wenn er die hier untersagte Angabe mit dem "©" sieht und daraus schließt, dass es wegen eines Ausschließlichkeitsrechts der Antragsgegnerin aus Rechtsgründen gar keine diesbezüglichen Angebote von Mitbewerbern (wie z.B. der Antragstellerin) geben kann, und sonach - dann irrtumgsbedingt - sogleich besagtes Buch bei der Antragsgegnerin erwirbt. bb) Ferner können auch Mitbewerber durch besagte Angaben davon abgehalten werden, diesen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemeinfreien - von der Antragsgegnerin verbreiteten Text ihrerseits zu vervielfältigen, was eine geschäftliche Entscheidung "sonstiger Marktteilnehmer" i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG darstellt."
Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat das Gericht auf 13.333,33 € festgesetzt.
Fazit: Urheberangabe muss korrekt sein
Die Urheberangabe im Impressum eine Buches oder anderer Stelle muss inhaltlich richtig sein. Ein Verlag darf sich nur dann mit Zusatz © das ausschließliche Urheberrecht zuschreiben, wenn es tatsächlich über dieses Exklusivrecht an dem Werk verfügt. Ob das der Fall ist, sollte natürlich bei jedem verlegten Buch auch geprüft werden.
Die Praxis zeigt, dass die Verlage offenbar ein "Standard-Impressum" haben, welches für alle Werke, eben auch für gemeinfrei Werke verwendet wird.
Gemeinfreie Werke sind aber frei von Urheberrechten, so dass ein Verlag dieses Recht nicht für sich in Anspruch nehmen darf. Auch die Anpassung an die aktuelle Rechtschreibung begründet noch kein Urheberrecht und stellt auch keine "Neuauflage" dar.
Eigenständiges Urheberrecht an Übersetzungen gemeinfreier Werke
Verleger sollten auch sorgfältig prüfen und sich vertraglich entsprechend absichern, wenn ihnen Geschäftspartner oder Autoren Werke vorlegen und beteuern, diese seien gemeinfrei.
Gegebenenfalls ist zwar das Urheberrecht an der englischsprachigen Originalausgabe abgelaufen, aber vielleicht noch nicht an der konkret verwendeten deutschen Übersetzung. Denn die Übersetzung eines Romanes etc. begründet ein neues eigenständiges Urheberrecht für den Übersetzer, was auch für Übersetzungen gemeinfreier Werke gilt. Bei Angaben zur Urheberschaft und Übersetzungen in öffentlichen Verzeichnissen, wie beispielsweise im "Projekt Guthenberg" ist Vorsicht geboten.
Selbst der versehentlich falsche Copyrightvermerk ist irreführend und führt zu einem Wettbewerbsverstoß, der von den Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Folge davon ist, dass unter anderem die bestehenden Impressen der verlegten Bücher (eBooks) angepasst und Auskunft über die mit den falschen Impressen erzielten Einnahmen erteilt werden müssen.
Fragen zum Urheber- und Verlagsrecht?
Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns Ihre Anfrage unverbindlich per E-Mail:
- Telefon: 0381 / 877 410 310
- E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Marion Janke (MLE), Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht.