Wird ein Neuwagen mit einem Video auf YouTube beworben, so müssen in dem Video auch der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen angegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.09.2018 entschieden (Az: I ZR 117/15 - YouTube-Werbekanal II).
Das Urteil hat jedoch nicht nur bei der Werbung für Autos Bedeutung. Letztlich stellt das Urteil – erwartungsgemäß – klar, dass auch der Content im unternehmenseigenen YouTube-Kanal „Werbung“ im Rechtssinne darstellt. Auch bei Werbe-Videos auf YouTube müssen daher alle gesetzlichen Vorschriften und etwaigen Informationspflichten für das beworbene Produkt bzw. die Dienstleistung erfüllt sein.
Anderenfalls liegt eine Verletzung des Wettbewerbsrechts vor, die von den "lieben" Mitbewerbern oder achtsamen und fleissigen Verbraucherschutzvereinen abgemahnt werden kann.
Werbegrundsätze gelten auch für YouTube-Werbung
Die Werbung für Personenkraftwagen unterliegt strengen Regeln. So sind Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen zum Verkauf oder Leasing anbieten oder bewerben verpflichtet, unter anderem Angaben über
- den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km) sowie
- die CO2-Emissionen je Kilometer (g/km)
zu machen, § 1 Pkw-EnVKV.
In den Autohäusern vor Ort, bei Online-Angeboten von Autos sowie bei gedruckter Werbung ist dies weit überwiegend umgesetzt. Nicht selten wird aber übersehen, dass natürlich auch Videos Werbemaßnahmen darstellen und die gesetzlichen Pflichtangaben vorzuhalten sind.
Denn gemäß § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV gelten die Pflichtangaben zur Kraftstoff- und Emissions-Angabe auch für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, sprich für Online-Werbung und Werbe-Videos.
Nicht überraschend: YouTube- Videos gelten als "Werbung"
In seinem Urteil vom 13.09.2018 hat der BGH entschieden, dass es sich bei dem auf einem YouTube-Kanal veröffentlichten Content um Werbematerial im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Pkw-EnVKV handeln kann. Denn der vom Gesetz verwendete Begriff „Werbematerial“ ist weit zu verstehen und wird in § 2 Nr. 11 EnVKV wie folgt definiert:
Werbematerial ist
“jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten,"
Bei der Nennung von „Texten und Bildern auf Internetseiten“ handelt es sich nur um eine beispielhaft und nicht abschließende Aufzählung. Der Begriff des Werbematerials ist weit gefasst und umfasst daher auch im Internet abrufbare Videos.
Die Beklagte argumentierte, es handele sich bei dem Werbe-Kanal auf YouTube um einen „audiovisuellen Mediendienst“, der im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU für die Kennzeichnungspflicht nicht gilt.
Diese Argumentation lehnte der BGH jedoch – erwartungsgemäß – ab und stellte klar, dass weder die Plattform YouTube selbst, noch ein dort zu Werbezwecken betriebener Videokanal einen werbe-neutralen Mediendienst darstellt.
Fazit
Die Pfichtinformationen, die bei der Bewerbung von bestimmten Produkte gegeben werden müssen, sind letztlich in jeder Werbeansprache zu erfüllen, gleich ob gedruckter Flyer, Werbe-Mail, Firmenwebseite, Youtube- oder Instagramm-Post oder Fernsehwerbung.
Auch bei einem auf der Plattform YouTube abrufbaren Werbe-Video für neue Personenkraftwagen sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle vorzuhalten.
Ein Verstoß gegen die Informationspflicht stellt eine Verletzung einer Marktverhaltensregel und folglich eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar, § 3UWG.
Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Marion Janke (MLE), Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht.