Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 30.09.2010 (Az: 2 U 1388/09) entschieden, dass die AGB des Webhoster 1&1 erheblich gegen das Verbraucherschutzrecht und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das Gericht verwarf Deutschlands größtem Webhoster ganze 8 Klauseln.
OLG Koblenz: 8 AGB-Klauseln von Webhosting-Anbieter 1&1 wettbewerbswidrig
Nachdem die Verbraucherzentrale Berlin 1&1 wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt hat, diese aber die Änderung der Klauseln abgelehnt habt, kam es zu einem Rechtsstreit. Die Verbraucherzentrale Berlin klagte am Landgericht Koblenz, das fünf der benstandeten acht Klauseln für ungültig erklärte (Az. 10 O 235/07). Mit diesem Urteil waren beide Parteien nicht zufrieden und legten dagegen Berufung beim OLG Koblenz ein. Das Gericht beanstandet unter anderem folgende AGB-Klauseln:
1. Die Zustimmung zu AGB-Änderungen gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.
2. 1&1 ist berechtigt, für Rücklastschriften "eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9,60 Euro pro Lastschrift zzgl. der für 1&1 angefallenen Bankgebühren" zu verlangen.
3. Während die Kunden für mindestens 12 Monate an den Vertrag gebunden sind, darf 1&1 laut AGB-Klausel "den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu Monatsende" kündigen (sog. asymetrische Kündigungsregel).
4. 1&1 hat das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Kunde mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät.
5. 1&1 behält sich in den AGB vor, bei einmaliger Überschreitung des monatlichen Traffic-Limits den Kunden in eine teureren Tarif hochzustufen.
AGB des Webhosters verstoßen gegen Wettbewerbsrecht
Diese Klauseln, so die Richter des OLG Koblenz, stellen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Es bestehe, so die Richter
"durchaus die Gefahr, dass viele Kunden einer AGB-Änderung und ggf. einer Umgestaltung der wesentlichen Vertragsbestandsteile deshalb nicht widersprechen, weil sie sich der nachteiligen Auswirkungen nicht bewusst sind".
Hinsichtlich der Klausel mit den Kosten der Rücklastschrift führten die Richter aus, dass man zwar erkenne, dass dem Unternehmen durch die Nichtzahlung durch Kunden Kosten entstehen. Diese seien jedoch Verwaltungskosten, die das Unternehmen tragen müsse. Sofern 1&1 gegen das Urteil nicht vorgehen wird, ist zu vermuten, dass die Klausel zwar verschwindet, aber die Preise angepasst werden, um diese Kosten zu immaterialisieren.
Die Klausel zur Kündigungsmöglichkeit ist nicht nur wettbewerbswidrig, sondern auch überraschend für den Verbraucher. Hierzu führen die Richter des OLG Koblenz in ihrem Urteil aus:
"Ein Kunde, der einen Vertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten abschließt, rechnet nicht damit, dass der Vertrag vom Vertragspartner jederzeit ohne Angaben von Gründen gekündigt werden kann."
Das OLG Koblenz hat eine Revision des Urteils nicht zugelassen. Hierauf könnte 1&1 nun mit einer Nichtzulassungsbeschwerde reagieren.
Erhebliche Auswirkungen auf AGB von Online-Händler
Das Urteil dürfte erhebliche Auswirkungen auf die AGB der Online-Händler haben, da sich die beanstandeten Klauseln in zahlreichen AGBs von eBay-, Amazon- und Online-Händler finden. Es ist nicht auszuschließen, dass derartige Klauseln zukünftig wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass das OLG Koblenz das erste Gericht ist, dass derartige Klauseln für unwirksam hält. Ob dieses Urteil allein reicht, um eine Abmahnung zu rechtfertigen, erscheint zweifelhaft.
Ihre Ansprechpartnerin für Fragen zum Wettbewerbsrecht ist Rechtsanwältin Janke, MLE, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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