Für die Verwendung eines Pixelio-Fotos ohne Urhebernennung (Copyright-Vermerk) ist ein Schadensersatz von 100,00 € allemal angemessen. Das hat das KG in einem Beschluss vom 26.10.2015 klargestellt und die vom Fotografen geforderten 800,00 € als weit überhöht zurückgewiesen (Az. 24 U 111/15).
Der Kläger ist Fotograf und bot seine Fotos in der Online-Bild-Datenbank PIXELIO für anderen Nutzer zum Download an. Die Preise für die Fotos (sog. Lizenzgebühren) sind auf Pixelio üblicherweise gering und gehen bei den meist genutzten Lizenzen kaum über 2,00 € hinaus. Allerdings sehen die Vertragsbedingungen vor, dass bei der Verwendung der Bilder Name des Fotografen zu nennen ist. Dies wird häufig übersehen.
Pflicht zur Urhebernennung bei Pixelio-Fotos
Der Beklagte hatte über Pixelio eine Lizenz für das Foto des Klägers erworben. Bei der Verwendung des Bildes auf seiner Webseite hat er jedoch versehentlich keine Urheberkennzeichnung angebracht.
Da die fehlende Urhebernennung eine Verletzung der Urheberrechte des Fotografen darstellt, mahnte der Kläger den Beklagten anwaltlich ab und forderte unter anderem
- die Unterlassung,
- die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 800,00 € und
- die Erstattung von Anwaltskosten.
Bei der Höhe des Schadensersatzes orientierte er sich an der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft- Foto-Marketing (kurz: MFM). Die MFM sind eine Übersicht der– angeblich – marktüblichen Preise, die Berufsfotografen für ihre Fotos ansetzen. Die Argumentation des Klägers: da die MFM-Preise marktüblich sind, gelten sie automatisch auch für seine Fotos.
MFM nur bei tatsächlicher Vertragspraxis
Nun sind die MF-Beträge jedoch relativ hoch, bspw. 100,00 € für die 1-monatige Nutzung eines Fotos auf einer Webseite im Internet. Das liegt deutlich über derzeit üblichen Bild-Preisen, was auch den Gerichten schon länger bekannt ist. Daher werden die MFM nicht mehr ohne weiteres von Gerichten angewendet, sondern dienen lediglich als grober Anhaltspunkt für die Ermittlung des Schadensersatzes. Der Für Laien-Fotos gelten die MFM ohnehin nicht.
Vielmehr muss der Fotograf konkret nachweisen, dass der Betrag, den er als Schadensersatz fordert, der übliche Preis für seine Fotos ist. Diese sogenannte repräsentative Vertragspraxis muss er bspw. durch Vorlage von entsprechenden Verträgen darlegen, die er mit seinen Kundengeschlossen hat. Nachzuweisen ist dabei eine Lizenzierungspraxis zumindest in „einigem Umfange“. Die bloße Behauptung der Preise oder der Verweis auf Preislisten im Internet genügen als Beweis nicht.
Unsere Erfahrung zeigt immer wieder, dass viele Fotografen am Nachweis einer tatsächlichen Vertragspraxis für die von ihnen aufgerufenen Schadensbeträge scheitern. So auch hier.
Geschwärzte Rechnungen sind kein Beweis
Im vorliegenden Fall versuchte der Kläger, seine Vertragspraxis anhand einer einzigen geschwärzten Rechnung über EUR 800,00 für ein anderes Foto zu belegen. Das genügte den Berliner Richtern jedoch nicht als Nachweis dafür, dass der Kläger den aufgerufenen Betrag regelmäßig für seine Fotos erzielen kann. Im Beschluss heißt es hierzu unmissverständlich:
Zu berücksichtigen war hier nämlich vielmehr
Das Berliner Kammergericht sah in der Pflicht zur Urheberbenennung auch keine Bedingung für den Vertrag. Daher war die Rechteeinräumung von Pixelio trotzdem wirksam. Die Nichtnennung des Urhebers sei lediglich eine Vertragspflichtverletzung, die zu dem Schadensersatz in Höhe von EUR 100,00 führe.
Meine Einschätzung
Der Beschluss ist sehr zu begrüßen, weil er den überhöhten Forderungen der Fotografen weiteren Einhalt gebietet. Als Schadensersatz kann nur das verlangt werden, was auch bei einem normalen Vertrag verlangt worden wäre. Was aber „normal“ ist, das heißt welche Preise der Urheber für seine Fotos erzielen kann, muss er dann eben konkret nachweisen. Der bloße Verweis auf die MFM oder darauf „was andere Fotografen“ so ansetzen, genügen nicht. Die Zeiten, in denen ein Fotograf 800,00 Euro für eine gute, aber letztlich doch durchschnittliche Aufnahme erhält, sind längst vorbei.
Zu wünschen bleibt, dass diese strengen Anforderungen an den Nachweis der Vertragspraxis auch von anderen Gerichten angewendet werden. Denn leider werden die utopischen Forderungen von großen Bildanbietern wie Getty Images oder von Anbietern von Kartenmaterial wie die Euro-Cities AG noch zu häufig von den Gerichten durch gewunken ohne ein Vertragspraxis ernsthaft zu prüfen. Dabei ist es insbesondere der Euro-Cities AG in den von uns begleiteten Verfahren bisher nicht gelungen, auch nur eine Handvoll Verträge vorzulegen. Die vorgelegten „Belege“ waren, wie das es KG nun treffend bezeichnet „bei weitem zu dürftig.“
Noch besser ist es natürlich, wenn man gar nicht erst in die Situation kommt, vor Gericht über die Angemessenheit eines Schadensersatzes streiten zu müssen. Worauf bei der Nutzung fremder Bilder zu achten ist haben wir in folgendem Beitrag erläutert: Fremde Fotos rechtlich sicher verwenden.
Ihre Ansprechpartnerin ist Rechsanwältin Marion Janke (MLE), Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht.
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