Rostock, 17.09.2014
- von bloßstellenden Bildaufnahmen oder
- von Bildaufnahmen einer unbekleideten Person .oder
- von Bildaufnahmen unbekleideter Personen, insbesondere von Kindern, auch außerhalb von Wohnungen oder geschützten Räumen unter Strafe gestellt wird.
In Ergänzung der Strafbarkeit von Herstellung, Weitergabe, Verbreitung sog. „Posing“-Bilder nach §§ 184b, 184c StGB (s. Ziff. 4) wird künftig auch die Herstellung, Weitergabe und Verbreitung von Nacktaufnahmen insbesondere von Kindern und Jugendlichen unter Strafe gestellt, die unter Verletzung deren Persönlichkeitsrechten entstanden sind. Erfasst wird damit auch das Austauschen von Kinder- /Jugendnacktbildern in sog. „Tauschbörsen“.
- Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
- Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
In der Fassung des Gesetzesentwurfs wird der Absatz 1 durch folgende Satz 2 ergänzt:
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.
Ganz ausgereift scheint der Gesetzentwurf noch nicht. Denn während der geplante Gesetzeswortlaut davon spricht, dass bereits strafbegründend ist, wenn unbefugte eine Bildaufnahme von einer unbekleideten Person hergestellt oder übertragen wird und dies „geeignet ist, das Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“ , wenn dies geeignet ist heißt es in der Gesetzesbegründung, dass ein „Bloßstellenden“ der abgebildeten Person ausreichend ist. Vom Wortverständnis würde man denken, dass „erheblich schaden“ von der Schwere der Verletzung deutlich übeB ein „Bloßstellen“ hinausgeht.
In der Begründung des Entwurfes der Bundesregierung heißt es zum „Bloßstellen“:
Unter bloßstellenden Bildaufnahmen versteht man solche, die die abgebildete Person in peinlichen oder entwürdigenden Situationen oder in einem solchen Zustand zeigen, und bei denen angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass sie nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Verhältnis zu den Ausnahmen in § 23 KUG noch unklar
Mit Blick auf die in § 23 KUG geregelten Ausnahmen, nach denen es zulässig ist, bspw. Bilder von Personen der Zeitgeschichte zu veröffentlichen fragt sich, welche Norm Vorrang hat. Dürfen Journalisten künftig Aufnahmen eines betrunkenen Stars oder eines ausrastenden Fussball-Trainers veröffentlich. Denn ohne frage würde die Person in einer „peinlichen und entwürdigenden Situation“ dargestellt. Auch so man andere Fotos in der Boulevard- und Provinzpresse empfinde ich für die abgebildete Person als „peinlich und entwürdigend“. Aber wer soll das entscheiden? Diese Frage wird man im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch beantworten müssen, da sich anderenfalls sowohl für die Presse als auch für die abgebildeten Personen erhebliche Rechtsunsicherheiten ergeben. Wir warten ab und werden über den Fortgang der Gesetzgebung berichten.
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