Nach Erhalt einer Abmahnung im Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht ist der Abgemahnte vor allem zur Beseitigung der Rechtsverletzung verpflichtet. Worin die konkrete Beseitigung liegt, hängt vom Einzelfall ab.
Während bei einer Markenabmahnung die rechtswidrige Ware zu beseitigen, d.h. vom Markt zu nehmen und zu vernichten ist, müssen unlizenzierte Fotos von der eigenen Webseite sowie aus den Goolge-Suchergebnissen gelöscht werden.
Bei der Eintragung einer Marke stellt sich stets die Frage, welche Waren oder Dienstleistungen soll oder muss ich wählen? Die Auswahl ist wichtig, da es die Reichweite, d.h. den Schutzumfang und die Wirksamkeit Ihrer Marke bestimmt.
Haben Sie das Kennzeichen "blau" für die Klasse "Telekommunkation" registriert, können Sie die Nutzung des Kennzeichens "blau" für den Verkauf von Schuhen (also der Warenklasse 9) nicht beanspruchen.
An einer Webseite kommt heute kein Unternehmen mehr vorbei. Zudem sind die Onlinepräsenzen in den vergangenen Jahren wesentlich komplexer geworden.
Für die Erstellung von Webseiten werden regelmäßig professionelle Webdesigner, häufig aber auch Freunde oder Bekannte beauftragt. Wie die Beratungspraxis immer wieder zeigt, wird selten ein konkreter Webdesign-Vertrag geschlossen.
Solange sich alle einig sind, ist das auch kein Problem.
Die Nutzung des Fotos eines Prominenten als "Clickbait" ("Klickköder") für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dem abgebildeten Prominenten verletzt dessen Recht am eigenen Bild. Das Presseunternehmen ist daher zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr an den Prominenten verpflichtet.
Das hat der BGH in einem aktuellen und langs fälligen Urteil entschieden (BGH, Urt. v. 21.01. 2021, Az: I ZR 120/19).
Eine Datenschutzverletzung führt nicht automatisch zu einem Schmerzensgeld. Ein solcher immaterieller Schadensersatz nach der DSGVO ist nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung zu gewähren. Das hat das LG Landshut mit Urteil von 06.11.2020 klar gestellt (LG Landshut, Urt. v. 06.11.2020, Az: 51 O 513/20) und sich damit einem aktuellen Urteil des LG Hamburg angeschlossen.
Amazon haftet für urheberrechtswidrige Produktfotos, die von Marketplace-Verkäufern auf die Plattform eingestellt worden sind. Zunächst hatte Amazon eine Haftung damit abgelehnt, dass es sich um "Inhalte Dritter" handelt, für die sie nicht verantwortlich sei. Schließlich sei sie - wie ebay - nur Plattformbetreiber und hafte daher erst ab Kenntnis einer Rechtsverleztung auf ihrer Plattform.
Das sah das Landgericht München in seiner jüngsten Entscheidung allerdings anders (LG München I, Urteil vom 20.02.2019, Az: 37 O 22800/16).