Wiederholt wurde uns ein Mahnbescheid der Kanzlei Waldorf Frommer wegen der Urheberrechtsverletzung an einem Film zur Prüfung und Beratung vorgelegt. In diesem Falle handelte es sich um den Filmm Warrior. Dem Mahnbescheid vorausgegangen war eine Abmahnung im Jahre 2011.
Wieder einmal wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Frommer Legal wegen unerlaubter Tauschbörsen-Nutzung zur Beratung vorgelegt. Gegenstand des aktuellen Abmahnschreibens ist der Film "DUNKIRK."
Unserem Mandanten wird vorgeworfen, dass der Film über seinen Internetanschluss in einem bittorrent-Netzwerk illegal zum Upload bereit gestellt worden sei.
Erneut liegt uns eine Abmahnung von Patrick McHardy wegen Verletzung seiner Urheberrechte an dem Linux-Kernel und an anderer Open-Source Software vor.
Bereits seit 2013 Jahren geht Patrick McHardy gegen die Verletzung der GPLv2-Lizenzbedingungen vor.
In den Abmahnungen trägt er vor, dass er Mitentwickler des Linux-Kernels und folglich Miturheber der Software sei. Ferner sei er ursprünglicher Autor der Kernel-Komponente "nf-tables" und Miturheber der Software "iproute2."
Der Kartenanbieter MKB Deskkart, Inahberin Frau Marianne Küstner-Brennemann, lässt über die MBBS Rechtsanwälte Abmahnungen wegen unerlaubter Nutzung von Kartenmaterial aussprechen. Geltend gemacht wird die Urheberrechtsverletzung durch die unlizenzierte Verwendung eines Kartenausschnitts im Internet.
In einer vom IDO erhobenen Klage gegen einen Online-Händler hatte das LG Stuttgart zu entscheiden, ob ein Datenschutzverstoß von Konkurrenten als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden kann. In seinem Urteil vom 25.05.2919 lehnt das Gericht dies ab (Az: 35 O 68/18 KfH).
Die Richter vertreten die Auffassung, dass Sanktionen bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bereits dort abschließend geregelt sind und daher nicht als wettbewerbsrechtliche Verstöße abgemahnt werden können.
Wer auf einer öffentlichen Veranstaltung einen dort aufgestellten Fotoautomaten benutzt und anschließend mit Automaten-Bildern für die Kameras posiert, muss die Veröffentlichung der dabei entstandenen Fotos hinnehmen.
Denn mit dem Posieren verdeutlicht die Person, dass ihr die Öffentlichkeit der Situation bewusst war und diese ersichtlich gewählt hat. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild liegt nicht vor, da aufgrund des Verhaltens von einer Zustimmung zur Veröffentlichung auszugehen ist. Das hat der BGH am 09.04.2019 entschieden (BGH v. 9.4.2019 - VI ZR 533/16).