Rechts-Rätsel Nr. 1: Widerrufsbelehrung im Internet
Bei Angeboten im Internet sind Händler gesetzlich verpflichtet, Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu informieren. Erfolgt die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft, kann dies abgemahnt werden. Der Gesetzgeber stellt daher eine Muster-Widerrufsbelehrung bereit, deren Übernahme sich empfiehlt, um Abmahnungen zu vermeiden.
Aber nicht bei allen Produkten oder Leistungen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, z.B. bei speziell nach Kundenwünschen gefertigten Waren, entsiegelter Software oder auch Zeitschriften.
Unser Rechts-Rätsel Nr. 1 an die WIR-Leser:
Müssen Händler auch darüber informieren, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht?
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Ja, auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts muss informiert werden.
Art. 246, § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB
Der Gesetzgeber hat die Informationspflicht über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ausdrücklich in Art. 246, § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB normiert. Die Vorschrift regelt Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen und bestimmt:
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§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:
...
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, ...
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Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 09.06.2011, Aktenzeichen: I ZR 17/10, mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Im Fall hatte der Axel Springer Verlag in einer Anzeige mit dem Abschluss eines Jahresbonnements für die "Computer Bild" geworben. Die Zeitschrift konnte per Postkarte oder Coupon bestellt werden. Darauf, dass nach Abgabe der Bestellung kein Widerrufsrecht besteht, wurde jedoch nicht hingewiesen. Das Verlag wurde daraufhin von der Verbraucherzentrale abgemahnt.
Der BGH führte dazu aus:
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Die beanstandete Werbung für ein Abonnement der Zeitschrift „Computer Bild“ verstößt gegen die Verpflichtung aus § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB, die angesprochenen Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe einer Vertragserklärung darüber zu informieren, dass sie kein Widerrufsrecht haben ...
Nach § 312c Abs. 1 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB zu unterrichten. Gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs zur Verfügung stellen. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB besteht das Widerrufsrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat.
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