Kein Abmahngrund: Verstoß gegen eBay-Grundsatz zum Einstellen mehrerer identischer Artikel

Urteile

 

LG Bochum, Urteil vom 16.06.2010, Az: I-13 O 37/10

Der Verstoß gegen den eBay-Grundsatz, als gewerblicher eBay-Verkäufer nicht gleichzeitig mehr als 3 identische Artikel anzubieten, ist kein Wettbewerbsverstoß. Das hat das LG Bochum in seinem Urteil vom 16.06.2010 (Az: I-13 O 37/10) entschieden. Eine gewerblicher eBay-Verkäufer hatte seinen Wettbewerber wegen Verletzung dieses eBay-Gundsatzes abgemahnt, weil er (bzw. seine Anwälte) eine Wettbewerbsrechtsverletzung sahen.

 

Keine Wettbewerbsrechtsverletzung durch Verstoß gegen eBay-Grundsatz


Die Richter des LG Bochum sahen in der Verletzung des eBay-Grundsatzes keine unlautere Wettbewerbsrechtsverletzung: Eine Behinderung des Wettbewerbs liege allein durch die Nichtbeachtung der ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem Abgemahnten und eBay vereinbarten Grundsätze nicht vor. Auch von einer allgemeinen Marktbehinderung könne, so die Richter, nicht die Rede sein. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung war damit unberechtigt. Folge: der Abmahner muss sowohl seine eigenen Anwalstkosten also auch die Gerichtskosten und Anwaltskosten des Gegners bezahlen.

Hier können Sie das Urteil des LG Bochum vom 16.06.2010 im Volltext einsehen.

Der Fall zeigt einmal mehr, dass nicht jede Abmahnung berechtigt ist. Gerade im Wettbewerbsrecht liegt der "juristische Teufel im Detail" und eine anwaltliche Überprüfung, inwieweit die Abmahnung und die geforderten Abmahnkosten berechtigt sind, lohnt sich.

 

29. 07.2010

 

Für Fragen zum Wettbewersbrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Janke, MLE, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, gern zur Verfügung.


 

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