Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Was ist ein Fachanwalt?

Der Titel des "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht" wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung muss ein Rechtsanwalt sowohl besondere theoretische Kenntnisse als auch besondere praktische Erfahrungen im Handels- und Gesellschaftsrecht nachweisen, § 2 FAO.

Es ist daher zu unterscheiden, ob ein Anwalt selbsternannter "Spezialist", "Experte" oder von der Rechtsanwalskammer nach nachgewiesener besonderer Fachkenntnisse und nach bestandener Fachprüfung den Titel "Fachanwalt" verliehen bekommen hat.

 

Besondere Qualifikation im Handels- u. Gesellschaftsrecht

Diese besondere theoretischen Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese Kenntnisse beispielsweise auf dem Fachgebiet des Handelsrechts und Gesellschaftsrechts erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Die jeweiligen Voraussetzungen richten sich danach, in welchem Rechtsgebiet der Fachanwaltstitel beantragt wird. Ein Rechtsanwalt kann sich also nicht ohne ein besonderes Prüfungsverfahren als “Fachanwalt” benennen. Zwar kann er sich, unter bestimmten Voraussetzungen als “Spezialist” bezeichnen, aber "Fachanwalt" ist er dadurch noch nicht.

Ein Rechtsanwalt kann den Titel “Fachanwalt” nach erfolgreicher Prüfung nur beantragen, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung als Rechtsanwalt zugelassen war (vgl. § 5 FAO). Es soll also sichergestellt werden, dass der Fachanwalt auch neben den speziellen Fachkenntnissen über ausreichend allgemeine Erfahrung als Anwalt verfügt.


Für das Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht sind gem. § 14i Fachanwaltsordnung (FAO) besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

 

  • Recht des Handelsstandes (§§ 1-104 HGB),
  • Recht der Handelsgeschäfte (§§ 343-406 HGB),
  • internationales Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht,
  • das Recht der Personengesellschaften,
  • das Recht der Kapitalgesellschaften, wie GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AGktiengesellschaft (AG)
  • internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts sowie der europäischen Aktiengesellschaft,
  • Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen,
  • Umwandlungsrecht,
  • Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts,
  • Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts,
  • Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht sowie zum Insolvenz- und Strafrecht,
  • Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.



Fortbildungspflicht als Fachanwalt

Ein Fachanwalt ist, wenn er den Titel weiterführen will, zur Fortbildung verpflichtet. Er muss gegenüber der Rechtsanwaltskammer jährlich nachweisen, dass er auf seinem Spezialgebiet  wissenschaftlich publiziert oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung  mit einem bestimmten Stundenumfang teilgenommen hat.

Rechtsanwältin Janke, MLE nimmt am Ausbildung zum "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht" teil. Ihr wurde bereits 2009 von der Rechtsanwaltskammer den Titel "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" verliehen.



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KANZLEI JANKE

Kanzlei für Urheberrecht & Medienrecht, Rostock

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