Vulkanasche aus Island – Flug storniert oder verspätet - Rechte der Flugpassagiere und Reisenden
Der deutsche Luftraum wurde im Norden Deutschlands wegen des Vulkanausbruchs in Island und der befürchteten Vulkanasche teilweise gesperrt. Ob dies zu Recht erfolgte, wird derzeit diskutiert. Bereits im vergangenen Jahr, im April 2010, kam es aufgrund der weitestgehenden Sperrung des europäischen Luftraums zu chaotischen Zuständen auf den Flughäfen. Die Fluggesellschaften konnten die geplanten Flüge nicht durchführen. Es kann zu Flugverspätungen, Flüge wurden storniert und mussten ausfallen. Die Passagiere und Reisenden saßen am Flughafen, in Hotels und Urlaubsorten fest. Andere konnten die gebuchten Reisen und Flüge erst gar nicht von zu Hause aus antreten. Die Reisenden fühlten sich hilflos und waren unsicher über die ihnen zustehenden Rechte.
Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Rechte von Flugpassagieren bei Flugannullierungen aufgrund der Sperrung des Luftraums wegen Vulkanasche (Aschewolke), die nach der EU Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 bestehen.
Rechte von Flugpassagieren bei Flugannullierungen - Sperrung des Luftraums wegen Vulkanasche
Wo sind die Rechte der Flugpassagiere und Reisenden geregelt?
Die Rechte von Flugpassagieren bei Flugausfällen sind im Wesentlichen in der Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) geregelt. Bei Pauschalreisen kommen daneben die Bestimmungen zum Reisevertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 651a ff. BGB) zur Anwendung.
Zahlt die Fluggesellschaft den Preis für das Flugticket zurück?
Wurde ein Flugticket gekauft und der Flug aufgrund der Sperrung des Luftraums wegen Vulkanasche annulliert, ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, Unterstützungsleistungen anzubieten. Der Fluggast kann entweder
1. den Flugpreis von der Fluggesellschaft zurück verlangen oder
2. eine kostenlose anderweitige Beförderung fordern, z.B. die Umbuchung des Fluges auf einem späteren Abflugtermin.
Muss die Fluggesellschaft noch weitere Betreuungsleistungen nach der EU Fluggastrechte-Verordnung erbringen?
Die Fluggesellschaft ist gemäß der Fluggastrechtverordnung der EU verpflichtet, eine den Umständen entsprechende angemessene Betreuung zu leisten, während der Reisende auf einen späteren Flug wartet. Je nach Wartezeit haben Flugpassagiere Anspruch auf folgende Leistungen:
- Verpflegung (Mahlzeiten, Erfrischungen)
- 2 kostenlose Telefonate, Telexe, Faxe oder E-Mails
- Hotelunterbringung
- Transport bzw. Transfer zwischen Flughafen und Hotel
Muss das Luftfahrtunternehmen weitere Ausgleichszahlungen nach der EU Fluggastrechte-Verordnung erbringen?
Die EU Fluggastrechte-Verordnung sieht im Falle einer Annullierung des Fluges Ausgleichszahlungen vor. Der Vulkanausbruch und die daraufhin erfolgte Sperrung des Luftraums wegen der Vulkanasche wird jedoch als ein „außergewöhnlicher Umstand“ eingestuft. Ist ein „außergewöhnlicher Umstand“ gegeben, sind Ausgleichsansprüche bei Flugannullierungen regelmäßig ausgeschlossen.
Muss die Fluggesellschaft über die Rechte der Passagiere aus der EU-Fluggastrechte Verordnung informieren?
Dem Luftfahrtunternehmen obliegen Informationspflichten. Es ist unter anderem verpflichtet, die Flugreisenden bei Flugannullierungen und großen Verspätungen über die Rechte aus der EU Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 zu informieren. Den Passagieren müssen bei Fluganullierungen die Hinweise zu den Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen schriftlich ausgehändigt werden.
Kann geklagt werden, wenn die Fluggesellschaft die Pflichten aus der EU-Fluggastrechte Verordnung verletzt?
Erfüllt das Flugunternehmen die Leistungen aus der Fluggastrechteverordnung nicht, können Fluggäste ihre Ansprüche zivilrechtlich geltend machten. Einem außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren haben die Luftfahrtunternehmen bisher nicht zugestimmt. Zudem kann Beschwerde beim Luftfahrt-Bundesamt eingereicht werden.
Was ist zu beachten, wenn nachträglich Erstattung oder Schadensersatz von der Fuggesellschaft verlangt wird?
Flugpassagiere sollten insbesondere alle Belege und Nachweise aufbewahren, aus denen hervorgeht, welche Ausgaben ihnen aufgrund des Flugausfalls entstanden sind (z.B. Hotelrechung, Quittung über Verpflegungskosten, Telefonkosten, Buchung eines neuen Flugs usw.) und welche Leistungen ihnen von der Fluggesellschaft gewährt wurden. Notieren sollten sie auch – am besten noch direkt vor Ort am Flughafen oder im Hotel – wann und mit welchem Ansprechpartner (Name, Position) der Fluggesellschaft und/oder des Reiseveranstalters gesprochen wurde und welche Reaktionen erfolgten. Es sollte auch die mit dem Luftfahrtunternehmen bzw. mit dem Reiseveranstalter geführte Korrespondenz aufbewahrt werden (z.B. Briefe, eMails). Wenn möglich, sollten sich Namen und Adressen von Zeugen notiert werden.
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