Schadensersatz bei lauter Musik auf Kreuzreise?
Amtsgericht Rostock, Urteil vom 12.03.2010 (Az: 48 C 303/09)
In seinem Urteil vom 12.03.2010 (Az: 48 C 303/09) entschied das Amtsgericht Rostock, dass Reisenden, die ohne Zwang und Vorbehalt auf einer Kreuzreise einem Kabinentausch zustimmen, keine weiteren Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden oder Schadensersatz zustünden.
Laute Musik aus der Schiffsbar
Im Fall nahmen die Kläger an der Jungfernfahrt des Kreuzfahrtschiffs M/S Aida Luna in der Zeit vom 22.03.2009 bis 05.04.2009 teil. Sie hatten für diese Kreuzfahrtreise eine Balkonkabine gemietet, die sich unter der Raucherbar des Kreuzschiffs befand. Bereits am ersten Tag ihres Urlaubs beschwerten sie sich über laute, aus der Bar bis 23.30 Uhr schallende Musik. Laute Musikgeräusche waren auch an den folgenden Tagen bis Mitternacht oder länger zu vernehmen. Am vierten Tag bot der Veranstalter den Klägern an, die Kabine zu tauschen. Die Kläger stimmten dem zu und zogen in eine - auf einem anderen Deck gelegene - Schiffskabine um.
Ausgleichszahlungen
Da die neue Kabine auf dem Kreuzfahrtschiff einer niedrigeren Kategorie angehörte, erhielten die Kläger vom Reiseveranstalter eine Ausgleichszahlung wegen des Kategoriewechsels. Weiterhin erhielten sie eine Entschädigung wegen der erlittenen Beeinträchtigungen auf ihrer Kreuzfahrt in Höhe von 430,00 Euro. Die Kläger verlangten zudem jedoch weitere 1.234,98 Euro. Sie beriefen sich darauf, dass ihre Urlaubsfreuden durch den Lärm, den Umzug auf dem Kreuzfahrtschiff und den Aufenthalt in der schlechteren Kabine erheblich beeinträchtigt waren.
Einvernehmliche Änderung des Reisevertrags
In seinem Urteil lehnte das Amtsgericht Rostock diese weitergehenden Forderung der Reisenden ab. Es führte aus, dass die Kläger mit der Zahlung in Höhe von 430,00 Euro ausreichend entschädigt seien. Der geschlossene Reisevertrag sei einvernehmlich mit dem Reiseveranstalter geändert und die Vertragsbedingungen entsprechend modifiziert worden. Vereinbarungen dahingehend, dass sich mit dem vorgenommenen Kabinenwechsel Minderungs- und/oder Schadensersatzansprüche der Kläger verbinden können, wurden im Reisevertrag nicht getroffen. Die Kläger seien ohne Zwang umgezogen und haben gegen den Kabinentausch keine Vorbehalte erklärt. Nach dem Tausch seien auch keine Mängel mehr angezeigt worden.
Amtsgericht Rostock, Urteil vom 12.03.2010 (Az: 48 C 303/09)
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