Keine Angabe von Netto-Hotelpreisen im Internet ohne Angabe der Vermittlungsgebühr

Reiserecht

 

Betreiber von Webseiten, die Hotelunterkünfte vermitteln, handeln wettbewerbswidrig, wenn sie auf der Buchungswebseite lediglich den Netto-Hotelpreis angeben, ein Hinweis auf die zusätzlich anfallende Vermittlungsgebühr jedoch fehlt. Das Landgericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 22.02.2011 (15 O 276/10), dass es eine irreführende Werbung darstellt, wenn auf der Internetseite des Vermittlers nicht schon im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen ist, dass zu dem ausgewiesenen Übernachtungspreis noch die Gebühren der Vermittlung des Webseitenbetreiber hinzukommen.

 


 

Hinweis auf Vermittlungsgebühr im ersten Buchungsschritt


Erfolgt ein solcher Hinweis in einem der nachfolgenden Buchungsschritte, ist dies nach Ansicht des Gerichts zu spät. Es stellte in seinem Urteil klar, dass der Irreführungstatbestand des § 5 UWG bereits verhindern wolle, dass sich ein Verbraucher aufgrund einer irreführenden Angabe mit einem Angebot überhaupt näher beschäftige. Dies gilt auch, wenn er seinen Irrtum dann im weiteren Verlauf erkennt.

 

Hotelvermittlungsgebühr gehört zum Endpreis der Hotelübernachtung


Weiterhin bejahte das Landgericht einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Die vom Webseitenbetreiber für die Vermittlung der Hotelübernachtungen beanspruchte Vermittlungsgebühr stellt nach Ansicht des Gerichts einen Teil des Endpreises dar. Wird dieser nicht vollständig mitgeteilt, widerspricht dies der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1; Abs.  6 PAngV).

 

Unterlassung und Abmahnkosten


Im Ergebnis wurde der beklagte Internet-Vermittler verurteilt, es zu unterlassen, Hotelzimmer mit Preisen zu bewerben, bei denen die Gebühren für ein Serviceentgelt nicht inkludiert sind. Weiterhin hatte er der Klägerin auch die Abmahnkosten zu erstatten.

 

Ihre Ansprechpartnerin zum Reiserecht, Tourismusrecht und Internetrecht ist Rechtsanwältin Dr. Stenzel.



 

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