EuGH, Urteil vom 7.12.2010 , verbundene Rechtssache C 585/08 (Pammer gegen Reederei Schlüter) und C 144/09 (Hotel Alpenhof gegen Heller)
Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 07.12.2010 (Pammer gegen Reederei Schlüter; Hotel Alpenhof gegen Heller) im wesentlichen zwei Fragen gewidmet.
1. Frachtschiffsreise = Pauschalreise?
Zum einen ging es um die Qualifikation einer Frachtschiffsreise als "Pauschalreise" iSd. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 (Brüssel I). Hierbei stellte der EuGH maßgeblich auf die Definition des Art. 2 Nr. 1 der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314) ab.
Im Ergebnis hielt der EuGH eine Pauschalreise bei der gebuchten Frachtschiffsreise - ähnlich wie bei Kreuzfahrten - für gegeben. Diese hatte der Reisende über das Internet gebucht. Sie erfasste außer der Beförderung zu einem Pauschalpreis auch die Unterbringung und dauerte länger als 24 Stunden.
2. Wann ist eine Webseite auf einen bestimmten Staat ausgerichtet?
Weiterhin setzte sich der EuGH mit der Frage auseinander, anhand welcher Kriterien festgestellt werden kann, dass ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner eigenen Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, diese Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 (Brüssel I) auf den Mitgliedstaat „ausrichtet“, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Dabei nahm er auch dahingehend Stellung, ob es dafür, dass diese Tätigkeit als eine so geartete anzusehen ist, ausreicht, dass diese Websites im Internet zugänglich sind.
Zu den Kriterien, die der EuGH für geeignet hielt, das Bestehen einer auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ Tätigkeit zu belegen, zählen:
alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens des Gewerbetreibenden, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen, wie zum Beispiel
- die Angabe, dass dieser seine Dienstleistungen oder Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedstaaten anbietet
- die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine, um in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden zu erleichtern
Weitere Anhaltspunkte bieten
- der internationale Charakter der fraglichen Tätigkeit, wie bestimmte touristische Tätigkeiten (Organisation von Frachtschiffsreisen von Europa nach Fernost)
- die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl
- die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, z. B. „.de“,
- die Verwendung von neutralen Domänennamen oberster Stufe wie „.com“ oder „.eu“
- Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung
- die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen
Hinsichtlich der verwendeten Sprache oder Währung entschied der EuGH, dass sich dann,
- wenn den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der genannten ermöglicht wird, auch die Sprache und/oder die Währung berücksichtigt werden kann
Nicht ausreichend hielt der EuGH hingegen:
- die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat
- die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten
- die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung entspricht
FAZIT
Nach dem Urteil des EuGH's droht nicht nur Online-Reiseanbietern und Hotels, die Reiseleistungen über das Internet vermarkten, im Ausland verklagt zu werden. Es ist grundsätzlich für alle Online-Shops und Webseitenbetreiber relevant, die Leistungen und Produkte auf ihren Webseiten anbieten. Klagen im Ausland können teuer werden. Beugen Sie vor. Lassen Sie Ihre Internetauftritte und Webseiten anwaltlich überprüfen, um teure Klagen aus dem Ausland zu vermeiden.
Ihre Ansprechpartnerin zum Reiserecht, Tourismusrecht und Internetrecht ist Rechtsanwältin Dr. Stenzel.
Fragen? Wir beraten Sie gern.
Rufen Sie uns einfach an unter:
Rostock - 0381 / 877 410 310
oder
senden Sie Ihre unverbindliche Anfrage per Email an
kanzlei(at)medienrecht-urheberrecht.de
KANZLEI JANKE
Kanzlei für Urheber- & Medienrecht, Rostock
Kompetent. Schnell. Bundesweit.
| < Zurück | Weiter > |
|---|

