BGH: Ausgleichsanspruch bei Stornierung des Zubringerflugs, Berlin - Amsterdam: 600 Euro

Reiserecht

 

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 (Az: Xa ZR 15/10)

Bei Annullierung eines Zubringerfluges ist im Falle von direkten Anschlussflügen für die Bemessung der Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 Fluggastrechteverordnung* nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich. Es sind auch die Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt.

 


In seinem Urteil vom 14. Oktober 2010, Aktenzeichen Xa ZR 15/10, stellt sich der BGH erneut auf die Seite der Flugpassagiere. Er entschied dahingehend, dass bei Stornierung eines Fluges, der sich aus zwei Flugstrecken zusammensetzt, dem Passagier wegen Annullierung der ersten Teilstrecke des Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zusteht, bei dessen Bemessung auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen sind, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt.

 

1. Hintergrund


 

Im Fall buchte ein Ehepaar einen KLM-Flug von Berlin über Amsterdam nach Aruba. Der Flug von Berlin nach Amsterdam sollte am 3. Mai 2005 um 11:40 Uhr starten. Der Abflug von Amsterdam nach Aruba war für 14:25 Uhr vorgesehen. Etwa zwei Stunden vor dem Abflug aus Berlin wurden die Flüge der KLM abgesagt und die Flugscheine eingezogen. Die Passagiere erhielten stattdessen Flugscheine für den 4. Mai 2005, mit Abflug von Berlin um 9:05 Uhr und Abflug von Amsterdam um 14:25 Uhr. Das Ehepaar kam dadurch einen Tag später als geplant in Aruba an.

Der BGH bejahte in seiner Entscheidung einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,00 Euro pro Person bereits wegen Annullierung der ersten Teilstrecke des Fluges (Berlin - Amsterdam). Das Berufungsgericht, das Kammergericht Berlin, ging diesbezüglich noch davon aus, dass wegen Annullierung der ersten Teilstrecke ein Ausgleichsanspruch nur in Höhe von 250,00 Euro pro Person gegeben sei. Die Annullierung erfasse nicht die zweite Teilstrecke, da der Flug Amsterdam – Aruba am 3. Mai 2005 regulär ausgeführt wurde. Es bejahte dann aber im Ergebnis einen weiteren Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 7 Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600,00 Euro wegen Umbuchung des Fluges Amsterdam - Aruba auf den 4. Mai 2005.

 

2. Aus dem Urteil


 

Der BGB begründet sein Urteil damit, dass für die Bemessung der Ausgleichzahlung im Falle direkter Anschlussflüge nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs (hier Berlin – Amsterdam) maßgeblich ist. Es sind auch die Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt (hier Aruba).

Er stellt in seiner Entscheidung auf den Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Fluggastrechteverordnung ab, der für die Höhe der Ausgleichszahlung an die Entfernung zum "letzten Zielort" anknüpft.

Weiterhin sieht er seine Entscheidung durch die Rechtsprechung des EuGH gestützt. Dieser hat in der Rechtssache C-173/07 (Emirates./.Schenkel) dahingehend entschieden, dass Hin- und Rückflug als gesonderte Flüge im Sinne von Art. 3 Fluggastrechteverordnung zu behandeln sind.

Auch die Rechtsprechung des EuGH zum Ausgleich wegen erheblicher Verspätung bestätigt nach Ansicht des BGH die Entscheidung. Danach ist Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung, dass der Fluggast das Endziel frühestens drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Bei einer Annullierung kann insoweit nichts anderes gelten.


3. Verfahrensgang/ History


BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 – Az:  Xa ZR 15/10

KG Berlin, Urteil vom 23. November 2009 – Az: 20 U 62/08

AG Spandau, Urteil vom 29. Februar 2008 – Az: 3 C 9/07

 

4. Gesetze/ Regelungen


 

 

Art. 7 Fluggastrechteverordnung - Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. …

 

Art. 5 Fluggastrechteverordnung - Annullierung

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. …

 

Art. 3 Fluggastrechteverordnung - Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. …

 

Artikel 2 Fluggastrechteverordnung - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

h) "Endziel" den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;

 

* Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechteverordnung, Fluggastverordnung)

 

 


 

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