Werbe-Flyer: Impressum oder nicht Impressum?

Presserecht

 

Klar ist, dass bei jeder geschäftlichen Korrespondenz ein vollständiges Impressum erscheinen muss, also in der eMail, der Rechnung, auf dem Briefkopf und auch auf der Webseite. Das ergibt sich aus dem Handelsrecht und für den Online-Bereich aus dem Telemediengesetz (TMG), dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und der BGB-Informationsverordnung(BGB-Info-VO). Mit diesen Informationspflichten soll Rechtssicherheit und damit das Vertrauen in den Geschäftsverkehr geschaffen werden. Der Vertragspartner, vor allem der Verbraucher, soll wissen, mit wem er einen Handel eingeht und er soll auf die Richtigkeit der Verkäuferangaben vertrauen dürfen. Aber wie ist bei einem gedruckten Werbe-Flyer? Welche Angaben müssen auf den Werbe-Flyer?

Welche Angaben müssen auf den Werbe-Flyer?

 

Recht der Telemedien


Daher hat nach § 5 TMG ein Dienstanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien Informationen, wie beispielsweise Name, Anschrift, Steuer-ID, bei juristischen Personen die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten sowie Informationen zur elektronischen Kontaktaufnahme „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“ Was das im Einzelfall genau bedeutet, können nicht einmal die Gerichte einheitlich beantworten. Bei journalistischen Angeboten in Telemedien ist darüber hinaus auch der redaktionell Verantwortlichen mit Anschrift anzugeben, so der § 55 RStV.

 

Aber wie ist bei einem gedruckten Werbe-Flyer? Müssen sämtliche Angaben aus dem Webimpressum auf dem Flyer erscheinen?

Die beiden erwähnten Gesetze gelten nur für Telemedien, also TV, Radio und Internet. Ein gedruckter Flyer ist aber kein Telemedium. Also, gute Nachricht: ein vollständiges Webimpressum ist auf Werbe-Flyern in der Regel nicht erforderlich.

 

Landespressegesetze


Jedoch fordern die Landespressegesetze (LPrG) für Druckerzeugnisse die Nennung des Namens, der Firma und der Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen sowie bei Zeitungen und Zeitschriften die Angabe des verantwortlichen Redakteurs. In der Praxis liest sich das dann beispielsweise so:

 

Verantwortlich im Sinne des LPrG-MV: Marion Janke, Kröpeliner Str. 20a, 18055 Rostock.“

Doch selbst für den juristischen Laien passen ein Werbe-Flyer und das Pressrecht irgendwie nicht zusammen. Richtig, das Presserecht hat eine ganz andere Zielrichtung (u.a. Sicherung der Pressefreiheit) als das Zivilrecht und das Handelsrecht (u.a. Rechtssicherheit) Daher nehmen die Pressegesetze der Bundesländer bestimmte Druckerzeugnisse aus ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus. So regelt das bayerische Pressegesetz in § 7 Absatz 2, dass für „Druckwerke, die ausschließlich Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen“ kein Impressum erforderlich ist. Nahezu gleich lautende Regelungen finden sich in allen anderen Pressegesetzen. So befreien u.a. die Pressegesetze von Mecklenburg Vorpommern, Niedersachsen, NRW sowie das Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz ganz ausdrücklich „Werbedrucksachen“ von der Impressumspflicht. Die jeweiligen Landespressegesetze finden Sie unter: www.gesetze-im-internet.de).

Fazit: Werbe-Flyern brauchen in der Regel kein Impressum.

 

Die Praxis


In der Praxis muss also zunächst unterschieden werden zwischen Werbe-Flyern und sonstigen Printprodukten des Unternehmens. Problematisch ist dabei oftmals die Abgrenzung zwischen bloßen Werbeaussagen und redaktionell-journalistischen Inhalten. Ist beispielsweise eine umfangreiche Beschreibung des Produktes verbunden mit einer ausführlichen Beschreibung des Unternehmens noch als reine Werbeaussage zu qualifizieren (dann kein Impressum) oder stellt dies bereits journalistischen Inhalt (dann Impressum) dar? Ebenso schwierig kann die eindeutige Beantwortung der Frage sein, ob der Werbecharakter des Druckwerkes überwiegt. Die Grenzen sind fließend. Es kommt daher, wie immer, auf den Einzelfall an.

 

Ein einfacher Flyer jedoch, mit dem beispielsweise ein Händler für Fotozubehör oder ein Internetanbieter das neue Modell der „Super-Kamera“ mit kurzer Produktbeschreibung, Abbildungen der Kamera und Angabe des Preises bewirbt, unterliegt keiner Impressumspflicht. Allerdings liegt es ja im Interesse des Werbenden, seine Kontaktinformationen anzugeben, damit die Kunden ihn erreichen. Wie und welche Informationen er geben will, ob Name und Anschrift, nur die Internetdomain, die Telefonnummer, kann er frei entscheiden.

Wer auf der (rechts-)sicheren Seite stehen will, gibt seinen Namen bzw. den Namen der juristischen Person, den Vertretungsberechtigten und die Anschrift an. Auch sollte bedacht werden, dass Werbung, auf der lediglich die Domain oder eine kostenpflichtige Servicenummer angegeben, für den potentiellen Kunden nicht besonders vertrauenserweckend ist. Transparenz bezüglich der Anbieterdaten kann auch ein Wettbewerbsvorteil sein.

 

Vorsicht bei Angabe der Handy-Nummer


Oftmals findet sich auf Flyern kleinerer Unternehmen die Angabe einer Mobilfunk-Nummer oder einer Mehrwertdienste-Nummer (0180-Nummern). Hierbei ist zu beachten, dass bei Telefonnummern, die mehr Kosten verursachen als die üblichen Festnetznummern, die Pflicht besteht, den Preis pro Minute aus dem deutschen Festnetz zu beziffern. Zusätzlich ist anzugeben, dass dieser Preis bei einem Anruf aus dem Mobilfunknetz abweichen kann. Als Formulierung empfiehlt sich:

 

...Euro je Minute aus dem deutschen Festnetz. Der Preis kann bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz abweichen.“

Ab dem 1. März 2010 muss bei Mehrwerdienste-Nummern der Mobilfunk-Höchstpreis angegeben werden. Diese Informationen sollten in räumlicher Nähe zur Service-Nummer erscheinen. Die fehlende Angabe könnte im besten Falle zu einem Bußgeld, im schlimmsten Fall zu einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Konkurrenten führen.

 

Sonstige gesetzlichen Vorschriften


 

Selbstverständlich muss der Inhalt des Flyers auch die übrigen gesetzlichen Vorschriften beachten, allen voran das Wettbewerbsrecht, dass heißt u.a. keine irreführende Werbung, korrekte Preisangabe und keine Verunglimpfung des Konkurrenten.

 

Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Janke, MLE, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

 

 


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KANZLEI JANKE

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