Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III
Ein Admin-C eines im Ausland ansässigen Domain-Inhabers haftet unter besonderen Umständen für Namensrechtsverletzung aus der im Inland registrierten Domain. Das geht aus dem aktuellen Urteil des BGH vom 9. November 2011 hervor. Bisher wurde eine Haftung des Admin-C für Markenrechtsverletzung bzw. Urheberrechtsverletzung überwiegend abgelehnt. Begründung:
Der Admin-C übe keine gesetzlich festgelegte Funktion aus. Er ist lediglich der "Ansprechpartner" gegenüber der Domain, nicht aber deren Inhaber. Ferner agiere der Admin-C gegenüber der DENIC als Stellvertreter des Domaininhabers, womit Willenserklärungen des Admininstrators allein und unmittelbar für den Domaininhaber wirken würden. Die Pflichten des Admins beziehen sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und DENIC. Diese Ausrichtung der Funktion lasse es nicht zu, materiell-rechtliche Prüfungspflichten des Admin-C gegenüber Dritten anzunehmen. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit eines bestimmten Domainnamens obliegt allein dem Domaininhaber. Dieser ist schließlich auch gegenüber der DENIC der materielle Berechtigte. So urteilte auch der BGH in der ambiente.de-Entscheidung vom 17.05.2001 (Az: I ZR 251/99).
Die Firma Louis Vuitton Malletier (LVM) mit Sitz in Paris macht über die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner die Markenrechtsverletzung an dem Kennzeichen „LOUIS VUITTON“ geltend. Wir wurden aktuell mit der Vertretung in einem Fall beauftragt, in dem die Firma Louis Vuitton ihr Markenrecht durch die Einfuhr einer Tasche nach Deutschland verletzt sieht und sowohl eine Grenzbeschlagnahme durchführt als auch ein markenrechtliche Abmahnung ausspricht. Die Tasche als corpus delicti wurde im Internetauktionshaus eBay erworben.
Eine Werbeagentur ist nicht zwangsläufig verpflichtet zu prüfen, ob das von ihr erstellte Werbe-Logo die Markenrechte Dritter verletzt. Bei einer vereinbarten Vergütung von lediglich 770 Euro für die Erstellung eines Logos kann ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden, dass die beauftragte Werbeagentur neben der Erstellung des Logos selbst auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche schuldet. Das geht aus einer Entscheidung des KG Berlin vom 4.2.2011 (KG Berlin, Beschl. v. 04.02.2011 - Az.: 19 U 109/10) hervor.
Wer auf Facebook eine fremde Marken, Geschäftsbezeichnung oder einen fremden Namen als Account-Namen verwendet, begeht unter Umständen eine Markenrechtsverletzung. Soziale Netze wie Facebook, Xing, MySpace & Co sind kein rechtsfreier Raum. Das Kammergericht Berlin hatte kürzlich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Frage zu beantworten, ob der Beklagten mit den Namen seiner gewerblichen Facebook -und MySpace-Accounts die Markenrechte der Klägerin verletzt.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.
Eine wichtige Entscheidung zum Markenrecht und zur Verwendung von Marken Dritter in eigenen Werbeaussagen steht am 14. April 2011 beim BGH an. Diese Entscheidung dürfte auch für Markenpraxis zahlreicher eBay- und Online-Händler interessant sein, da die Volkswagen AG gegen die unberechtigte Verwendung ihrer Marke auf eBay vorgeht. So ist die KANZLEI JANKE derzeit mit Vertretungen von eBay-Verkäufern nach markenrechtlichen Abmahnungen durch die VW AG und die Audi AG beauftragt. In der Abmahnung beanstandete VW die Verwendung ihrer Marke in der Artikelüberschrift der eBay-Angebote. Sie waren weiterhin der Ansicht, dass Markenfälschungen angeboten wurden.
Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III
Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.
Richtig gestaltete Google-Adwords bringen mehr Traffic auf die Webseiten und steigern den Umsatz. Es ist daher verlockend, bekannte Marken als Suchbegriffe (sogenannte Keywords) in der eigenen Adwords-Werbung zu verwenden, um damit Kunden auf die eigene Seite zu locken. Rechtlich ist dieses Vorgehen sehr problematisch, da die unberechtigte Nutzung fremder Markennamen eine Markenrechtsverletzung sein kann und eine teure Abmahnung zur Folge haben kann. Das muss nicht sein! wir sagen Ihnen, worauf markenrechtlich bei Google-Adwords zu achten ist.
Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 03.02.2009 (Az: I-20 U 1/08) die Frage zu beantworten, ob der Admin-C einer .de-Domain für die Markenrechtsverletzung haftet, die durch die .de-Domain begangen wird. Der Admin weigerte sich, die Abmahnkosten zu tragen, weshalb es zum Klageverfahren kam. Anders als die Vorinstanz, lehnte das Berufungsgericht eine Haftung ab: Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit eines bestimmten Domainnamens obliegt allein dem Domaininhaber.
Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke "Lindt-Goldhase" der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.