Arbeitsvertrag mit Software-Programmierer als freier Mitarbeiter


Oft sind Software-Programmierer keine angestellten Programmierer (hierzu unser Beitrag: Der angestellte Programmierer) sondern selbständig für einen oder mehrere Auftraggeber tätig. Bei ihnen als freie Mitarbeiter ist der oben genannte § 69b UrhG nicht einschlägig. Folge: die Nutzungsrechte am Auftragswerk liegen beim Programmierer als Urheber, womit er selbst seinem Auftraggeber die Benutzung und Vermarktung des Programms verbieten lassen kann. Auch die Zahlung einer noch so üppigen Vergütung ändert daran nichts. Anders als bei einem Arbeitnehmer muss sich also der Auftraggeber gegenüber einem freien Mitarbeiter die Rechte an dem von ihm in Auftrag gegebenen Programm durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung sichern.

Achtung: Urheberrecht an der Software

Für die Abgrenzung eines Arbeitnehmers von einem freien Mitarbeiter, mit der Grauzone der arbeitnehmerähnlichen Person, ist nicht die Bezeichnung des Vertrages als „Arbeitsvertrag“ oder „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ entscheidend, sondern das tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnis. Für die Gerichte sind eine persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und eine Eingliederung in den betrieblichen Ablauf von Arbeits- und Urlaubsplänen Indizien für ein Arbeitnehmerverhältnis. Wird ein Entwickler arbeits- und sozialrechtlich als Selbständiger tätig, auch wenn dies in gewisser Regelmäßigkeit gegenüber ein und demselben Auftraggeber erfolgt, spricht diese für eine freie Tätigkeit. Eine gerichtsfeste Einordnung kann allerdings nur unter Einbeziehung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.


Nutzungsrecht an der Software

Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern hinsichtlich der Zuordnung urheberrechtlicher Nutzungsrechte am Auftragswerk wird verständlich, weshalb sich in der Praxis gemischte Entwickler-Teams aus angestellten und freien Programmierern als besonders schwierig herausstellen können. Während der Arbeitgeber per Gesetz unmittelbar die Rechte des Angestellten erwirbt, so ist dies bei freien Mitarbeitern nicht der Fall. Ein solcher Rechteübergang erfolgt nur auf Grundlage einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und freien Mitarbeiter. Anderenfalls verbleiben die Urheberrechte (Nutzungsrechte) an der Software bzw. eines Teils davon beim freien Mitarbeiter. Der Auftraggeber ist somit rechtlich nicht in der Lage, Dritten wirksam Nutzungsrechte an der Software, die ihm ja nur zum Teil gehört, einzuräumen, d.h. er kann sie nicht an Dritte verkaufen.

Ziehen Auftraggeber, Auftragnehmer und freie Entwickler anfänglich an einem Strang, so können die Vorstellungen im Laufe der Zusammenarbeit, bei der Vermarktung des Werkes und nicht zuletzt bei der Erlösverteilung die Vorstellung auseinander gehen. Nicht nur bei großen, investmentintensiven Entwicklungsprojekten sollte daher bereits im Vorfeld genau auf die Gestaltung der Verträge geachtet und mit klaren Klauseln Rechtssicherheit geschaffen werden.

Inhalt eines Vertrages mit einem freien Programmierer

Unabhängig davon, ob es sich um einen angestellten oder einen freien Software-Programmierer (freier Mitarbeiter) handelt, sollte eine Vereinbarung über die Zuordnung der Nutzungsrechte an der zu entwickelten Software also in keinem Entwicklervertrag fehlen. Zum einen, um zu beweisen, dass eben keine andere Vereinbarung vorliegt und zum anderen, um den Umfang der Rechte-Einräumung unmissverständlich festzulegen. Für den Auftraggeber sollte der Vertrag also regeln, welche Rechte er an der erstellten Software eingeräumt erhält.

Mit einer entsprechenden Klausel sollte auch geregelt werden, ob der Quell- und Objektcode und etwaige dazugehörige Unterlagen Eigentum des Auftraggebers werden. Ferner sollte unbedingt klargestellt werden, ob der Auftraggeber die ihm eingeräumten Rechte auf Dritte übertragen darf. Um Streitigkeiten darüber auszuschließen, ob die Einräumung der Nutzungsrechte mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten ist oder dem Entwicklers daneben zusätzliche Vergütungsansprüche zustehen, empfiehlt sich, eine entsprechende Vereinbarung aufzunehmen.
Auch wenn Software selbst nicht dem Patenschutz unterliegt, kann in bestimmten Konstellationen eine Klausel sein, mit der die Rechte an und aus einer während des Arbeitsverhältnisses entstandenen computerimplementierten Erfindung umfassend auf den Arbeit- bzw. Auftraggeber übertragen werden.

Verschwiegenheitsklausel

Inzwischen in den meisten Arbeitsverträgen üblich ist eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers in Bezug auf sämtliche betriebliche Belange, die auch in der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter besteht. Gekoppelt werden sollte diese mit der Pflicht des Mitarbeiters, bei Ausscheiden sämtliche dienstliche Unterlagen, Bücher oder sonstige Dokumente über die eigenen Firma und Kunden zurückzugeben. Ausdrücklich mit einzubeziehen ist dabei die Rückgabe von Dokumentationen und Datenträgern jeder Art und – besonders wichtig – die Löschung sämtlicher Daten und Software, einschließlich der Quell- und Objektcodes. Dabei sollte der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber sich die vollständige Rückgabe aller im Zusammenhang mit der Diensterbringung stehenden Unterlagen, ganz gleich in welchem Format, sowie die Löschung von Programmkopien und Daten auf sämtlichen Speichermedien schriftlich bestätigen lassen. Um dem Mitarbeiter ein Druckmittel zur Erfüllung von berechtigten oder unberechtigten Forderung aus der Hand zu nehmen, ist es sinnvoll, einen Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts an dienstlichen Unterlagen jeglicher Art aufzunehmen. Hierbei ist allerdings mit Blick auf § 309 Nr. 2b BGB sorgsam zu formulieren.


Wettbewerbsverbot für Programmierer

Jedoch deckt eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung nicht das Erfahrungswissen ab, womit der Mitarbeiter das beim Auftraggeber erworbene Wissen frei verwerten darf. Ein Instrument, um die Verwertung des Arbeitgeber Know-how zu verhindern, kann die Regelung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sein. Damit verpflichtet sich der Mitarbeiter, während eines vereinbarten Zeitraums von max. 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu werden, das auf dem gleichen Geschäftsgebiet wie der Arbeit- bzw. Auftraggeber tätig ist. Regelmäßig wird dem Mitarbeiter auch untersagt, eine Tätigkeit auf dem Geschäftsgebiet des Arbeit- bzw. Auftraggebers für eigene oder fremde Rechnung vorzunehmen. Anders als bei der Verschwiegenheitsverpflichtung ist für die Dauer des Wettbewerbsverbotes dem Mitarbeiter eine Karenzentschädigung in Höhe von mindestens 50% der zuletzt geleisteten vertraglichen Vergütung zu zahlen. Zulässig und damit gerichtlich durchsetzbar ist ein solches Wettbewerbsverbot allerdings nur in engen rechtlichen Grenzen, weshalb eine Beratung empfehlenswert ist. So muss das Tätigkeitsverbot dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeit- bzw. Auftraggebers dienen. Es darf weiterhin nicht das berufliche Fortkommen des Programmierers verhindern, was insbesondere bei einer hohen Spezialisierung des Software-Entwicklers relevant werden kann.

Neben diesen besonderen schutzrechtlichen Aspekten gelten die übrigen gesetzlichen Bestimmungen für Arbeits- und Mitarbeiter-Verträge.

Ihre Ansprechpartnerin im IT- & Softwarerecht: Rechtsanwältin Janke, MLE, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


 

Fragen? Wir beraten Sie gern.

Rufen Sie uns einfach an:

Rostock - 0381/ 877 410 310

oder senden Sie uns eine Email Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

kanzlei(at)medienrecht-urheberrecht.de

 


KANZLEI JANKE

Kanzlei für Urheber- & Medienrecht, Rostock

Kompetent. Schnell. Bundesweit.