OLG Rostock: Suchmaschinenoptimierte Webseiten sind urheberrechtlich geschützt
OLG Rostock, Beschl. vom 27. Juni 2007, Az: 2 W 12/07
Sind Webseiten durch das Urheberrecht geschützt? Die Gerichte antworteten hierauf stets mit einem ganz eindeutigen: „es kommt darauf an“ und gewährten den Rechtsschutz letztlich aber nur sehr zurückhaltend. Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 27. Juni 2007 (Az: 2 W 12/07) entschieden, dass jedenfalls suchmaschinenoptimierte Webseiten urheberrechtlich geschützt sein können, wenn die Verwendung von Meta-Tags im Quellcode dazu führt, dass die Seite auf den vorderen Rängen der Ergebnislisten bei Google rangiert.
Urheberrecht an Webseiten?
Grundsätzlich können Webseiten urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Diese gilt als erreicht, wenn die Gestaltung des Internetauftritts besonders individuell ist, d.h. über die durchschnittliche Gestaltung von Webseiten hinausgeht. Das, was alle machen und können, ist also nicht schutzfähig. Diese Allgemeinformel der herrschenden Rechtsprechung formulierten Rostocker Richter im oben genannten Beschluss:
„Insoweit geht die Gestaltung der Webseite nicht (über) das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Webauftrittes im Internet handwerklich zu leisten ist.“
Was alle Programmierer können ist nicht vom Urheberrecht geschützt
Ob nun bei einer bestimmten Internetseite die Schöpfungshöhe gegeben ist, kann immer nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wie bereits erwähnt, ist die Rechtsprechung bei der Anerkennung der Schöpfungshöhe insgesamt jedoch sehr zurückhaltend, wie u.a. im Urteil des LG Köln vom 20.06.2007 (Az: 28 O 298/04) deutlich wird, in dem es heißt:
„Allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche genügt indes ... nicht für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe.“
Für die Webseitengestalter folgt daraus bedauerlicherweise, dass die durchschnittliche Internetseite wohl nicht geschützt ist und straffrei kopiert werden darf. Eigentlich unglaublich: Jemand investiert Zeit und Geld, um eine ansprechende Webseite zu erstellen und jemand anderes darf diese fremde Arbeitsleistung ungestraft übernehmen. Auf der anderen Seite lassen sich wohl auch einige Webdesigner von bereits bestehenden Ideen im Netz „anregen“. Dass geschaut wird, was und wie es die anderen so machen, findet in jeder Branche statt. Aber dieses „Geben und Nehmen“ hat natürlich seine (rechtlichen) Grenzen - und eine dieser Grenzen auszuloten, war Gegenstand der Streitigkeit vor dem Rostocker Oberlandesgericht.
Was war passiert?
Der Kläger ist Webseitengestalter und forderte von seiner Kundin, der Beklagten, dass er als Urheber auf den von ihm erstellten Internetauftritt genannt wird. Der Kläger erstellte die Webseiten für die Beklagte mit Hilfe eines Design-Programms als HTML-Datei. Dabei verwendete der Kläger auf den Webseiten und im Quelltext bestimmte plakative Alltagsbegriffe, was dazu führte, dass bei Eingabe dieser Begriffe als Suchworte bei „Google“ die Seite über einen längeren Zeitraum an der Spitze der Suchergebnisse genannt wurde. In den fertigen Webauftritt der Beklagten hatte der Kläger einen Hinweis auf die technische Realisierung der Webseite und damit seiner Urheberschaft eingefügt, den die Beklagte entfernte. Der Kläger beruft sich auf § 13 UrhG, der besagt:
§ 13 UrhG – Copyright-Vermerk
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Als Urheber auf der von ihm erstellten Internetpräsenz genannt zu werden kann der Kläger nur dann verlangen, wenn die Webseiten tatsächlich dem Urheberschutz unterliegt, also die nötige Schöpfungshöhe erreicht hat. Mehr hierzu können Sie in unserem Beitrag: Was bringt ein Copyright-Vermerk? lesen.
Die Entscheidung des OLG Rostock
Zunächst klärten die Richter, dass die klägerischen HTML-Webseiten als Computerprogramm nicht geschützt sind. Ein Computerprogramm gemäß § 69a UrhG liegt nur dann vor, wenn es eine Folge von Befehlen enthält, die zur Kontrolle bzw. Steuerung des Programmablaufs benutzt werden können. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:
„Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei basieren, sind deshalb regelmäßig keine Computerprogramme. Denn der HTML-Code allein enthält keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen, die dazu dient, den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen. Vielmehr werden mit Hilfe der im Internet gebräuchlichen HTML-Codierung die Formatierung niedergelegt und Texte sowie Grafiken sichtbar gemacht. Die HTML-Befehle im Quelltext einer Webseite bewirken daher nur, dass die vorgegebene Bildschirmgestaltung im Internet kommuniziert werden kann. ... “
Einfache HTML-Webseiten sind nicht urheberrechtlich geschützt
Eine eigene Schöpfung eines Computerprogramms durch den Kläger lehnten die Richter auch deshalb ab, weil sich der Kläger eines Designprogramms bediente, wohl eines HTML-Generators, bei dem auf einer benutzerfreundlichen Oberfläche die gewünschten Gestaltungselemente und Funktionen der Webseite mit der Computermaus ausgewählt werden können und dann der HTML-Generator den Quellcode der Seite selbständig generiert.
Allerdings gewährten die Richter der Seite dennoch den Schutz aus dem Urheberrecht und zwar als sogenanntes „Sprachwerk". Nach dem Urteil sind suchmaschinenoptimierte Internetseiten als sogenannte Sprachwerke urheberrechtlich geschützt, wenn die Verwendung von Meta-Tags dazu führt, dass die Seite in den Ergebnislisten der Suchmaschinen an der Spitze aufgeführt wird. Denn die Auswahl der Suchbegriffe aus der Alltagssprache und deren Einfügung in die Seite stellt eine persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar. Die Rostocker Richter führen hierzu in ihrem Urteil aus:
„Die sprachliche Gestaltung durch den Kläger führt jedoch dazu, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe der plakativen Suchwörter „...“ in die in Deutschland weit verbreitete Suchmaschine „Google“ unter den ersten Suchergebnissen erscheint.“
Weil die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen sogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren, kommt der zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung eine erhebliche Bedeutung zu.“
Darin liegt die geistige Schöpfung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.
Nach dieser Entscheidung besteht die eigentlich schützenswerte Leistung also nicht darin, eine hübsche, gut funktionierende Seite zu basteln, sondern aus der Alltagssprache solche Begriffe auszuwählen, die von den künftigen Interessenten als mögliche Suchbegriffe in die Suchmaschine eingetragen werden. Diese Begriffe müssen dann so in die Webseite eingepflegt werden, dass sie von den Suchrobots der Suchmaschinen entsprechend „gut bewertet“ werden und die Webseite als eines der ersten Suchergebnisse genannt wird.
„Die durch geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in der Suchmaschine beruht auf der eigenen geistigen Schöpfung des Klägers. Die auf diese Weise vorgenommene Gestaltung verschafft den Webseiten eine individuelle Prägung und hebt sie deutlich aus der Vielzahl durchschnittlicher Internetauftritte anderer Anbieter von Häusern heraus.“, so die Kammer des OLG Rostock.
Es ist durchaus berechtigt zu fragen, inwieweit dies noch etwas mit dem Urheberrecht, also dem Kunstrecht, zu tun hat.
Webseitengestalter muss genannt werden
Da die Webseiten also Urheberrechtschutz genießen, war der Beklagte aus § 13 UrhG verpflichtet, den Kläger als Urheber namentlich auf den von ihm erstellten Seiten zu nennen. In welcher Form die Namensnennung erfolgt, also ob der bürgerliche Name des Programmierers oder die Firma, unter der er tätig ist, genannt wird und an welcher Stelle des Internetauftritts er genannt wird, ist Vereinbarungssache der Parteien.
In unserer Beratungspraxis tauchen immer wieder Fälle auf, in denen eine entsprechende Vereinbarungen im Webdesign-Vertrag fehlt und es daher zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien kommt. Das muss nicht sein! In einer entsprechenden Klausel des Webdesign-Vertrags bzw. Softwareerstellungsvertrags sollte klar geregelt werden, in welcher Art und Weise die Namensnennung realisiert wird oder - was auch möglich ist - ob der Webseitengestalter auf sein Namensnennungsrecht verzichtet.
Fazit:
Grundsätzlich können Webseiten urheberrechtlich geschützt sein. Allerdings sieht die Rechtsprechung eine Schutzfähigkeit nur dann als gegeben an, wenn die Webseiten über die durchschnittliche Gestaltung hinausgehen. Damit dürften also viele Seiten ungeschützt bleiben. Zwar könnte das unerlaubte Kopieren einer Internetseite oder Teilen davon auch ein Wettbewerbsverstoß darstellen, da dies zunächst eine unerlaubte Übernahme einer fremden Leistung darstellt. Dieser wettbewerbsrechtliche Schutz besteht grundsätzlich auch dann, wenn eine Internetseite die nötige Schöpfungshöhe nicht erreicht und dem Urheberrecht nicht unterfällt. Bei der Annahme einer unerlaubten Leistungsübernahme sind die Gerichte jedoch noch zurückhaltender als beim Urheberrechtsschutz. Die oben genannte Entscheidung des LG Köln vom 20.06.2007 (Az: 28 O 298/04) bildet eine seltene Ausnahme: darin sahen die Richter das Abkupfern einer gesamten, besonders individuell gestalteten Webpräsenz als eine unerlaubte Übernahme einer fremden Leistung an.
Ihre Ansprechpartnerin zum IT- und Software-Recht: Rechtsanwältin Janke, MLE, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht.
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