LG Schweinfurt: Internet-System-Vertrag ist ein Werkvertrag
Das LG Schweinfurt hat mit Urteil vom 09.07.2010 (Az: 24 S 42/10) entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag, mit Leistungen wie
- Website-Hosting,
- Beratung und Betreuung von Webseiten sowie
- der Erstellung und Gestaltung von Webpräsenzen (Webdesign)
ein Werkvertrag ist. Diese Einordnung hat Auswirkungen auf die Zulässigkeit vertraglicher Regelungen über das Kündigungsrecht des Kunden.
Folge dieser Einordnung ist, dass das Kündigungsrecht gem. § 649 BGB in längerfristigen Verträgen nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beschränkt werden darf.
In dem Rechtstreit vor dem LG Schweinfurt wollte der Auftraggeber einen auf vier Jahre Mindestlaufzeit befristeten Internet-System-Vertrag vorzeitig kündigen, was der Auftragnehmer (Anbieter) allerdings ablehnte.
Der Auftraggeber, also der Kunde, war der Auffassung, dass es sich bei dem Internet-System-Vertrag um einen Werkvertrag handele und daher der vertraglich geregelte Ausschluss der Kündigung unwirksam sei. So sahen es auch die Richter.
Das ein Internet-System-Vertrag auch Elemente eines Dauerschuldverhältnisses enthält, wie die Zahlung eines pauschalen monatlichen Entgeltes, stehe der vertragstypologischen Einordnung als Werkvertrag nicht entgegen, so die Richter. Die Kündigung des Internetvertrages durch den Kunden war also wirksam. Die Beschränkung des Kündigungsrechts in den AGB des Anbieters der IT-Leistung war unwirksam. Auf Grund der verkürzten Vertragslaufzeit infolge der Kündigung steht dem Anbieter daher nur ein anteiliges Honorar zu. Inhaltlich stützte sich das LG Schweinfurt auf eine Entscheidung des BGH.
Den Volltext der Entscheidung des LG Schweinfurt finden Sie hier.
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