Achtung: Ab 1. März 2010 gelten erweiterte Informationspflichten zu Kosten bei Mehrwertdienstenummer
Zum 1. März 2010 treten Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Dann muss bei Mehrwertdienste-Nummern (0180-Service-Nummern) neben der konkreten Bezifferung des Minutenpreis es aus dem deutschen Festnetz zusätzlich der Mobilfunk-Höchstpreis angegeben werden.
1. Altes Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bei Telefonnummern, die mehr Kosten als normale Festnetznummern verursachen, besteht gemäß § 66a Telekommunikationsgesetz (TKG) die Pflicht,
- den Preis pro Minute (einschließlich Umsatzsteuer) aus dem deutschen Festnetz
und zusätzlich
- anzugeben, dass dieser Preis bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz abweichen kann.
Diese Informationen müssen gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden.
Diese Informationspflicht bezieht sich sowohl auf Handy-Nummern als auch auf Mehrwertdienste-Nummern (0180-Service-Nummern). In der Praxis empfiehlt sich, in „unmittelbarem Zusammenhang,“ also in räumlicher Nähe zur Rufnummer folgende Formulierung aufzunehmen:
„ ... Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz kann der Preis abweichen.“
2. Neues TKG zum 1. März 2010
Am 1. März 2010 treten u.a. folgende Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft:
Definition: Service-Dienste
Der Begriff "Service-Dienste" wird in § 3 Nr. 8a TKG neu definiert als: "Dienste, insbesondere des Rufnummern-bereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;"
Angabe des jeweiligen Mobilfunkhöchstpreises
Weiterhin werden die Informationspflichten der Anbieter erweitert: So müssen nun bei Mehrwertdienste-Nummern zusätzlich der Mobilfunk-Höchstpreise angegeben werden.
Gesetzliche Höchstgrenzen für Gebühren gesetzlichfestgelegt
Schließlich ist berets eine Deckelung der Minutenpreise aus dem deutschen Festnetz in § 66d TKG geregelt. Bei zeitabhängigen Diensten darf der Minutenpreis höchstens 3 Euro und für zeitunabhängige Dienste höchstens 30,00 Euro pro Verbindung betragen.
bei einer zeitabhängigen Abrechnung der Mehrwertdienstenummer
„ ... Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz höchstens .... Euro pro Minute"
oder: "... €/Min Festnetz/ ... €/ Min Mobilfunknetz"
bei einer zeitunabhängigen Abrechnung der Mehrwertdienstenummer
„ ... Euro pro Anruf aus dem deutschen Festnetz. Bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz höchstens .... Euro pro Minute"
Den Anbietern von Service-Nummern empfehlen wir daher, sich bis zum Inkrafttreten der TKG-Änderungen über die Mobilfunk-Höchstpreise zu informieren und ihre Angaben auf der Webseite, Briefköpfen, eMails, Werbeflyern etc. zu ändern.
3. Bei fehlender Angabe: Abmahnung und Bußgeld
Das Fehlen der neuen Preisangaben stellt zum einen eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu einem Bußgeld führen. Unerfreulicher ist jedoch, dass es auch gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) verstoßen dürfte und damit ein Grund für eine Abmahnung des Konkurrenten sein kann.
Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Janke, MLE, Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht.
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KANZLEI JANKE
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