FAQ zum Fotorecht
In diesem Beitrag beantworten wir einige häufig gestellte Fragen über die Verwendung von Fotos im Internet.
Die Fragen im Überblick:
1. Sind alle Fotografien rechtlich geschüzt?
2. Wie lange sind Fotografien geschützt?
3. Gilt das Urheberrecht auch für Privatleute?
4. Es war kein Copyright-Vermerk am Foto angebracht. Kann ich das Foto dann frei verwenden?
5. Darf ich ein fremdes Foto verändern und dann für meine Zwecke nutzen? Es ist doch dann ein „anderes“ Bild.
6. Ich habe bei einer eBay-Auktion ein fremdes Foto verwendet, aber mit der Auktion keinen Gewinn erzielt. Muss ich dennoch Schadensersatz leisten?
7. Ich habe ein (Marken-)Produkt erworben und möchte es nun bei eBay wieder verkaufen. Darf ich ein Hersteller-Foto für die Auktion verwenden?
8. Ich habe eine Abmahnung erhalten. Wie viel Schadensersatz muss ich zahlen?
9. Was ist der Zweck einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?
10. Besagt nicht ein „neues Gesetz“, dass bei Abmahnungen gegenüber Privatleuten nur 100,00 Euro Schadensersatz gefordert werden dürfen?
1. Sind alle Fotografien rechtlich geschüzt?
Ja, Fotos jeglicher Art sind durch das Urheberrecht geschützt, ob Kunstfoto, Urlaubsfoto, alltägliche Familienfotos, Produktfotos oder Schnappschuss sind alle – sofern von Menschenhand gemacht – vom Urheberrecht geschützt.
Besonders kreative Fotos können als sogennnte Lichtbildewerke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt sein. Alle anderen sind Fotos sind als Lichtbilder nach § 72 UrhG vom Urheberrechtsschutz erfasst. Die Unterscheidung wirkt sich hauptsächlich auf die Schutzdauer aus – siehe hierzu Frage 2.
Achtung: Auch die Einzel(-stand-)bilder aus Filmen, Musik-Videos oder TV-Live-Sendungen sind als Lichtbilder geschützt.
2. Wie lange sind Fotografien geschützt?
Das Schutzrecht für Lichtbilder erlischt bereits 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Lichbildwerke hingegen sind bis 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt.
3. Gilt das Urheberrecht auch für Privatleute?
Ja. Das Urheberrecht gilt gleichermaßen für Privatleute und Gewerbetreibende. Daher kann auch die Verwendung eines fremden Fotos in einer privaten eBay-Auktion eine kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen.
4. Es war kein Copyright-Vermerk am Foto angebracht. Kann ich das Foto dann frei verwenden?
Nein. Auch wenn am Foto kein Copyright-Vermerk bzw. - wie es im deutschen Recht heißt - kein Urheberrechtsvermerk angebracht ist, bedeutet das keinesfalls, dass das Bild urheberrechtlich nicht geschützt und von jedermann frei verwendet werden darf. Denn anders als beispielsweise das Markenrecht muss das Urheberrecht an einem Werk weder eingetragen noch kenntlich gemacht werden. Der Urheberrecht entsteht automatisch mit der Vollendung des Werkes, also bei einem Foto unmittelbar nach Betätigen des Auslösers. Ein Foto ist also in jedem Falle vom Urheberrechtsgesetz erfasst, auch wenn nicht kenntlich gemacht ist, von wem es angefertigt wurde bzw. wem die Rechte daran gehören.
5. Darf ich ein fremdes Foto verändern und dann für meine Zwecke nutzen? Es ist doch dann ein „anderes“ Bild.
Nein, da im Urheberrecht ein generelles Veränderungsverbot gilt. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers veröffentlicht werden. Nur wenn die Bearbeitung bzw. Umgestaltung des Originalbildes ein solches Ausmaß erreicht, dass die wesentlichen Merkmale des Originalfotos hinter denjenigen des neu geschaffen Bildes verblassen, handelt es sich um eine sogenannte “freie Bearbeitung.“ Aus der freien Benutzung entsteht ein selbstständiges Werk, welches ohne Zustimmung des Rechteinhabers des Originalbildes verwendet werden darf. Die Frage, ob die Veränderung eines Bildes noch eine zustimmungspflichtige Bearbeitung oder bereits eine freie Bearbeitung darstellt ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Allerdings dürfte wohl die durchschnittliche Bearbeitung und Veränderung eines Fotos mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogrammes regelmäßig nicht zu einer freien Benutzung führen.
6. Ich habe bei einer eBay-Auktion ein fremdes Foto verwendet, aber mit der Auktion keinen Gewinn erzielt. Muss ich dennoch Schadensersatz leisten?
Das kommt darauf an, auf welchem Wege der Schadensersatz gefordert wird. Grundsätzlich gewährt der Gesetzgeber dem Rechteinhaber drei Möglichkeiten der Schadensberechnung:
(1) Herausgabe des konkret entstandenen Schadens, einschließlich des entgangenen Gewinns,
(2) Herausgabe des Verletzergewinns und
(3) Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie.
Sofern in der Abmahnung Schaden nach einer der ersten beiden Alternativen berechnet wird, aber ein Gewinn mit der Benutzung des Fotos nicht erzielt wurde, kann ein solcher auch nicht als Schadensersatz gezahlt werden. Allerdings erfolgt in 99,9% der Fälle die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines (fiktiven) Lizenzvertrages über die Verwendung des jeweiligen Fotos als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Bei dieser Berechnungsmethode ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob mit der Benutzung des Fotos ein Gewinn erzielt wurde oder nicht. Schadensersatz wäre danach also auch dann zu zahlen, wenn die Auktion keinen Gewinn erbracht oder wenn die Auktion vorzeitig abgebrochen wurde.
Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag: Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung - Wie wird´s berechnet .
7. Ich habe ein (Marken-)Produkt erworben und möchte es nun bei eBay wieder verkaufen. Darf ich ein Hersteller-Foto für die Auktion verwenden?
Nein, es sei denn, Sie haben hierzu die Zustimmung des Herstellers (nicht die des Zwischenhändlers!) eingeholt. Aus urheberrechtlicher Sicht sind Produkt und Produktfoto strikt von einander zu unterscheiden: nur weil Sie einen Computer der Marke A gekauft haben, dürfen Sie noch lange nicht die Fotos der Firma A verwenden.
8. Ich habe eine Abmahnung erhalten. Wie viel Schadensersatz muss ich zahlen?
Das hängt unter anderem davon ab, um wie viele Fotos es sich handelt und wie lange diese verwendet wurden. Entscheidend ist auch, ob der Abmahner selbst professioneller Fotograf ist, oder ob er „nur“ Inhaber der Nutzungsrechte an dem streitbefangenen Foto ist.
Es kommt ferner darauf an, auf welchem Wege die Schadensberechnung erfolgt. Grundsätzlich gewährt der Gesetzgeber dem Rechteinhaber drei Möglichkeiten der Schadensberechnung:
(1) Herausgabe des konkret entstandenen Schadens, einschließlich des entgangenen Gewinns,
(2) Herausgabe des Verletzergewinns und
(3) Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie.
Sofern der Abmahner den Schaden nach einer der ersten beiden Alternativen berechnet, aber ein Gewinn nicht erzielt wurde, kann ein solcher auch nicht als Schadensersatz gezahlt werden. Allerdings erfolgt in 99,9% der Fälle die Schadensberechnung allerdings im Wege der Lizenzanalogie. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines (fiktiven) Lizenzvertrages über die Nutzung des jeweiligen Fotos als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Dabei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob mit der Benutzung des Fotos ein Gewinn erzielt wurde oder nicht.
Bei der Ermittlung der Höhe der Lizenzgebühr wird in zahlreichen Fällen die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zugrunde gelegt, die für verschiedene Nutzungsarten und –zeiträume einen bestimmten Betrag als marktübliche Vergütung vorsieht.
Jedoch können, wie erwähnt, die Abmahner nach der Lizenzanalogie nur das verlangen, was vernünftige Vertragsparteien als angemessene Lizenz vereinbart hätten. Das scheinen einige Abmahner zu übersehen, wenn sie astronomische Beträge für die Verwendung ihrer Fotos einfordern. So darf stark bezweifelt werden, ob der Betreiber einer deutschsprachigen Webseite für ein Foto in mittlerem Abbildungsformat freiwillig 1.450,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen würde. Die Frage ist also, ob mit den Preisen, die einige Abmahner fordern jemals ein frei verhandelter Vertrag zustande gekommen ist.
9. Was ist der Zweck einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?
Zweck einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist die Ausräumung der Wiederholungsgefahr. Aus der einmaligen widerrechtlichen Verwendung eines Fotos vermutet die Rechtsprechung ganz allgemein die Gefahr, dass der Rechtsverletzer dieses Verhalten wiederholen wird. Also: wer´s einmal macht, der macht es immer wieder. Um diese Wiederholungsgefahr wirksam auszuräumen, fordert die Rechtssprechung, dass sich der Verletzer schriftlich und mit einem Vertragsstrafeversprechen dazu verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Allein mit der Beseitigung der Rechtsverletzung, bspw. durch Löschung des streitgegenständlichen Fotos von einer Webseite, oder ein mündliches Unterlassungsversprechen hält die Rechtssprechung für unzureichend.
Eine solche Unterwerfungserklärung ist 30 Jahre bindend und oftmals werden die vorformulierten Erklärungen viel zu weit oder zu ungenau formuliert, womit die Haftung des Unterzeichners unnötig erweitert wird. Hier empfiehlt sich den Inhalt der Unterlassungserklärung sorgfältig zu prüfen.
10. Besagt nicht ein „neues Gesetz“, dass bei Abmahnungen gegenüber Privatleuten nur 100,00 Euro Schadensersatz gefordert werden dürfen?
Gemeint ist das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“, welches aber noch nicht in Kraft getreten ist. Nach Der Entwurf sieht vor, dass bei Abmahnungen in „einfach gelagerten Rechtsfällen“ von Privatpersonen lediglich Rechtsanwaltskosten von Höhe von maximal 100,00 Euro verlangt werden können. Mit dieser Vorschrift soll den teilweise weit überzogenen Gebührenforderungen von Anwälten bei Abmahnungen Einhalt geboten werden. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings dürfte eine Urheberrechtsverletzung im Internet keinen „einfach gelagerten“ Rechtsfall darstellen, womit die geplante Vorschrift wohl nicht für Abmahnungen wegen Verwendung fremder Fotos gelten wird. Jedoch bleibt zum jetzigen Zeitpunkt (November 2007) abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift konkretisiert.
Ansprechpartnerin im Foto / Bild-Recht ist Rechtsanwältin Janke, MLE, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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KANZLEI JANKE
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