Nutzung von Mitarbeiter-Fotos auf der Homepage: Ohne Einwilligung gehts nicht!

Fotorecht

 

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in seiner Entscheidung vom 10.07.2009 (Az. 7 Ta 126/09) die Frage zu beantworten, ob das Foto einer Mitarbeiterin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter zu Illustrationszwecken auf der Homepage des Arbeitgebers  verwendet werden darf.

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1. Was war geschehen?


Der Arbeitgeber (Antragsgegnerin) hatte seine kaufmännische Angestellte (Antragstellerin) während ihres Arbeitsverhältnisses an ihrem Arbeitsplatz fotografiert. Das Foto zeigt die ehemalige Mitarbeiterin bei einem Telefongespräch an ihrem Arbeitsplatz. Das Bild wurde dann vom Arbeitgeber zur Dekoration, d.h. nicht zur Vorstellung der abgebildeten Mitarbiterin, auf der Firmen-Webseite verwendet. Anderthalb Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die ehemalige Arbeitnehmerin die Entfernung des Fotos von der Homepage des ehemaligen Arbeitgebers. Die ehemalige Arbeitnehmerin hielt die Veröffentlichung ihres Fotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für rechtswidrig und forderte daher Entfernung des Bildes von der Webseite und Schadensersatz.

2. Die Entscheidung


Die ehemalige Arbeitnehmerin vom ehemaligen Arbeitgeber die Entfernung des Fotos von der Firmen-Webseite verlangen. Aus ihrem Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) kann die abgebildete Person jederzeit der Nutzung seiner Abbilder untersagen. Da die Antragsstellerin aber im vorliegenden Falle zunächst ihre Einwilling zur Nutzung Ihres Fotos auf der Webseite erteilt hat, gilt diese Einwilligung solange, bis sie ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber widerrufen wird.

Anspruch auf Entferung des Fotos von der Firmen-Webseite aus dem Recht am eigenen Bild


Den geforderten Schadensersatz lehnt das Gericht jedoch ab. Die Arbeitnehmerin habe die Veröffentlichung des Fotos während ihres Arbeitsverhältnisses geduldet, womit der Arbeitgeber von einer Einwilligung der Veröffentlichung auf der Firmen-Homepage ausgehen darf. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich auch davon ausgehen, dass diese Einwilligung auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt, wenn das Foto nicht in einen individualisierbaren Kontext gestellt, sondern schlicht zur Illustration des Internetauftrittes des Arbeitgebers verwendet wird.

Kein Schadensersatz wegen Verletung des Persönlichkeitsrechts

Anders wäre es, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Bild um ein Portrait der Arbeitnehmerin handeln würde, welches bspw. zur Vorstellung ihrer Person auf der Homepage des Arbeitgebers verwendet worden wäre. In dem Streit, den das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden hatte, handelte es sich jedoch lediglich um ein illustrierendes Bild, welches eher die Arbeitsumgebung zeigen, nicht aber konkret die abgebildete Mitarbeiterin vorstellen sollte. Vom Aussagegehalt könne  -so die Richter- die Person am fotografierten Arbeitsplatz beliebig ausgetauscht werden. Die klagende ehemalige Mitarbeiterin war nicht zentrales Motiv des streitgegenständlichen Fotos.

3. Praxistip: Beugen Sie vor mit Vereinbarungen über die Nutzung von Mitarbeiterfotos!


Erteilt ein Arbeitnehmer seine Einwilligung zur Verwendung seines Fotos auf der Homepage seines Arbeitgebers, so kann der Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einem Fortbestand dieser Einwilligung ausgehen. Es sei denn, der Arbeitnehmer widerspricht der weiteren Verwendung ganz ausdrücklich. Aus dem Recht am eigenen Bild kann eine auf einem Foto abgebildete Person jederzeit der Nutzung seines Bildes widersprechen. Stellt die unberechtigte Nutzung einen besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten dar, kann dieser vom Nutzer auch einen Schadensersatz verlangen. Die Richter des Landesarbeitsgerichtes Köln werteten allerdings die Verwendung des hier streitgegenständlichen illustrierenden Fotos nicht als besonders schweren Eingriff und lehnten daher einen Schadensersatzanspruch ab.

Um derartige Streitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir daher, vor Veröffentlichung von Mitarbeiter-Fotos auf der Firmen-Homepage stets eine vertragliche Vereinbarung über die Foto-Nutzung zu treffen.

Ihr Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Janke, MLE, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

 

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