Abmahnung Fotorecht

Die FAQs

 

Nachfolgend wollen wir Ihnen einige Fragen beantworten, die beim Erhalt einer Abmahnung wegen unerlaubter bzw. unlizenzierter Nutzung fremder Fotos entstehen können.

1. Was kann in einer Abmahnung gefordert werden?


Auch wenn das Instrument der Abmahnung einen schlechten Ruf besitzt, muss doch einmal gesagt werden, dass sie grundsätzlich einen gutes Ziel verfolgt: der Verletzter soll auf seinen Rechtsverstoß hingewiesen, um ihm außergerichtlich die Möglichkeit geeben werden, diesen zu beseitigen. Da der Verletzte nicht auch noch auf den Kosten für die Durchsetzung seiner Rechte tragen soll, hat gundsätzlich der abgemahnte Rechtsverletzer die Kosten des Abamhnanwalts zu tragen.

 

Allen Abmahnungen, gleich ob aus dem Wettbewerbsrecht, dem Markenrecht oder dem Urheberrecht gleich, dass vom Verletzter folgendes verlangt werden kann:

a)  sofortiges Unterlassen der verletzenden Handlung

b) die Abgabe einer strafbewerhrten Unterlassungserklärung zugunsten des Abmahners

c) die Zahlung von Schadensersatz

d) sowie die Erstattung der dem Abmahner entstandenen Rechtsverfolgungskosten, sprich dessen Anwaltskosten und Ermittlungskosten

 

2. Ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt?


Geschützt ist jedes Lichtbild/ Foto ohne dass es eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht sein mmuss Daher sind auch Zweckfotos, Gegenstandsfotos und erst Recht professionell erstellte Architektur-Fotos urheberrechtlich geschützt. Schutzfähig ist also alles was nicht „blindlings geknipst“ wurde und sofern es sich um eine aussagekräftige Aufnahme handelt.

 

Ein urheberrechtlich geschütztes Foto darf es ohne die vorherige (!) Zustimmung des Fotografen als Urheber weder vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, d.h. im Internet eingestellt werden. Diese Verwendungshandlungen sind zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten, damit dieser die Möglichkeit hat, eine angemessene finanzielle Gegenleistung für sein Werk zu erhalten. Denn Betreiber von Internet-Shops oder anderen Internetseiten, erst Recht große Hersteller tätigen erhebliche Investitionen in die Anfertigung ansprechender Produktionsfotos.


3. Was kann der Abmahner noch fordern?


Neben Unterlassung und Schadensersatz kann der Abgemahnte in Anspruch genommen werden, Auskunft darüber zu erteilen, woher er das Bildmaterial bezogen und in welchem Umfang er es bisher benutzt hat (Auskunftsanspruch).

 

 

4. Wer darf eine Fotorechtsverletzung abmahnen?


Zur Abmahnung berechtigt ist grundsätzlich derjenige, der die Nutzungsrechte an dem betreffenden Foto hält. Das ist regelmäßig der Fotograf als Urheber des Bildes persönlich oder die Fotoagentur, für die er tätig ist. Hat aber bspw. eine Fotoagentur für einen Hersteller Produktfotos angefertigt und diesem daran die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt, so darf der Hersteller selbst die Verletzung seiner Rechte an den Bildern abmahnen.

 

Nun kann ja jeder behaupten, dass Foto sei von ihm und damit fröhlich Abmahnkosten einstreichen. Sofern mit absoluter Sicherheit feststeht, dass die streitige Aufnahme vom Abgemahnten stammt und es sich um einen sehr seltenen (!) Fall einer irrtümlichen Abmahnung handelt, kann die Urheberschaft des Abmahnenden (und damit der Rechtsverstoß) bestritten werden. Dabei ist aber zu bedenken, dass im Zweifel die Urheberschaft vor Gericht bewiesen werden muss.

 

5. Wie wird die Urheberschaft an einem Foto bewiesen?

 


Ein solcher Nachweis der Urheberschaft an einem Foto erfolgt stets über die Vorlage des höher auflösenden Bildes bzw. der Bilddatei. Über die höhere Auflösung einer Aufnahme, so wird vermutet, verfügt nur der Urheber bzw. der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte. Denn im täglichen Gebrauch von digitalen Bildmaterial im Internet oder den Printmedien wird zur Reduzierung der Datengröße die Auflösung verringert. Ferner lässt sich mittels Fotobearbeitungssoftware pixelgenau feststellen, ob es sich bei der Kopie und dem Original um ein und dieselbe Foto handelt.

 

Vor diesem Hintergrund sollte es eigentlich keiner größeren Ausführungen bedürfen, dass sich allein mit dem Anbringen des eigenen Namen oder einem eigenen Copyright-Vermerk auf einem fremden Foto die Urheberschaft nicht nachweisen lässt. Hiervon ist dringend abzuraten: Entfernen eines fremden Urheberzeichen kann zum einen den Schadensersatzbetrag verdoppeln lassen und im gewerblichen Umfeld stellt ein solches Verhalten eine sog. Berühmung fremder Rechte und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.

Mehr zu diesem Thema in unserem Beiträgen:

Was bringt ein Copyright-Vermerk?

Beweis der Urheberrschaft an einem Foto


6. Wie berechnet sich der Schadensersatz?


Der Rechtsverletzter ist gegenüber dem Urheber zum Ersatz des durch die unbefugte Nutzung der Fotos entstandenen Schaden verpflichtet, gem. § 97 Abs. 1 UrhG. Das für ein Schadensersatzverlangen stets erforderliche Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit dürfte regelmäßig vorliegen. Da der Abgemahnte die Fotos nicht selbst angefertigt hat, hätte er bei der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, dass zur Verwendung der Bilder keine Berechtigung vorliegt.

Bei der Berechnung des Schadensersatzes hat der Urheber drei Möglichkeiten: Entweder er macht den konkret entstandenen Schaden geltend, welcher sich häufig nicht beziffern lässt oder er verlangt die Herausgabe des Verletzengewinns. Regelmäßig wird von der dritten Möglichkeit Gebrauch gemacht, nämlich den Schaden im Wege der sog. Lizenzanalogie einzufordern. Danach ist derjenige (Lizenz-) Betrag zu zahlen, den der Verletzer für die Nutzung des Bildmaterials an den Fotografen hätte zahlen müssen, wenn beiden einen normalen Lizenzvertrag geschlossen hätten. Da es sich hierbei um eine Fiktion handelt, bleibt unberücksichtigt, ob die Parteien tatsächlich einen solchen Vertrag hätten schließen wollen.

Weiterhin wird berücksichtigt, ob bei der unbefugten Einblendung des Bildes der Urheber genannt wird. Darauf hat der Urheber gem. § 13 UrhG einen Anspruch. Wird der Urheberrechtsvermerk nicht angebracht oder gar entfernt, erkennt die Rechtssprechung die Erhöhung des Schadensersatzes von 100% an. Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich daraus die zu zahlenden Lizenzgebühr. Sofern zwischen den Parteien bereits ein Lizenzvertrag besteht, so gilt für die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie die vertraglich vereinbarte Vergütung.

 

7. Wer trägt die Kosten einer Abmahnung?


Die Kosten der Abmahnung trägt grundsätzlich der Abgemahnte als Rechtsverletzer. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich zum Einen aus dem Urheberrechtsgesetz, zum Anderen aus den Grundsätzen der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach, so die Rechtssprechung, liegt es im Interesse des Abgemahnten, auf die durch ihn verursachte Rechtsverletzung mit einer außergerichtlichen Abmahnung hingewiesen zu werden.

 

8. Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?


In jedem Fall sollte man die Abmahnung ernst nehmen und innerhalb der gesetzten Frist reagiert werden. Denn Ausreden wie, mir war nicht bewusst, dass man das nicht darf oder die pauschale Behauptung, das Foto von einem Freund/Kunden erhalten zu haben, helfen nicht. Ohne Bedeutung ist auch, ob das kopierte Foto für einen privaten oder gewerblichen Internetauftritt benutzt wird.

Auf keinen Fall sollt die vorformulierte Unterlassungserkläung unteryeichnet werden. Regelmäßig ist der  geforderte Schadensersatz und die Anwaltskosten überhöht.

 

9. Muss man immer eine Unterlassungserklärung abgegeben?


Darin liegen genau genommen zwei Fragen:

 

a) Bin ich verpflichtet bin überhaupt eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen?

Zwar kann niemand verpflichtet werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sofern jedoch der Rechtsverstoß eindeutig vorliegt und sich nichts für eine gerichtsfeste Verteidigung vortragen lässt, ist es natürlich ratsam die Erklärung abzugeben – und zwar innerhalb der gesetzten Frist. Sonst besteht die Gefahr, dass eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt wird, womit sich die Kosten unnötig erhöhen.

Dennoch ist in vielen Fällen eine rechtliche Prüfung der Abmahnung vorteilhaft. Denn zum Einen bleibt eine Unterlassungserklärung 30 Jahre wirksam, weshalb man sich genau ansehen sollte, was man unterzeichnet.

b) Muss ich die der Abmahnung regelmäßig beiliegenden vorformulierte Erklärung unterzeichnen?

Nein! Sie brauchen Sie keineswegs alles was man Ihnen vorlegt unterschreiben. Es gibt keine rechtliche Pflicht, eine Unterlassungserklärung des Abmahners abzugeben.


10. Kann ich die vorformulierte Unterlassungserklärung abändern?


ja, das können Sie und sollten Sie! Denn in der Praxis sind bereits die Formulierungen des Unterlassungsverlangens oft ungenau und zhaftungsmäßig zu weit gehend . All dies beschränkt den zukünftigen (vertragsstrafe-) straffreien Handlungsspielraum des Abgemahnten ein. Hier sollte genau überprüft werden, was unterzeichnet wird und gegebenenfalls korrigiert werden.

 

Vor dem – oft nicht bekannten – Hintergrund, dass eine Unterlassungserklärung ebenso wie ein Urteil 30 Jahre lang Bestand hat und gegen den Unterzeichner vorgebracht werden kann, sollte genau überlegt werden, welche Verpflichtung man eingeht. Denn diese Erklärung kann insbesondere bei einem gewerblichen Auftritt im Internet weitreichende Auswirkung auf das zukünftige Handeln haben.

 

11. Muss die Gegenseite die abgeänderte Unterlassungserklärung akzeptieren?


Ja, sofern ein Unterlassungsverpflcihtung und eine Vertragsstrafeklausel enthalten sind. Weder eine grundsätzliche Anerkennung der Rechtsverletzung bzw. eines Schadensersatzes noch die Pflicht zur Zahlung der Rerchtsanwaltskosten haben etwas in der Unterlassungserklärung zu suchen!

 

12. Was kann passieren, wenn ich nicht auf eine Foto-Abmahnung reagiere?


Wird auf eine Abmahnung nicht reagiert, geht der Abmahner davon aus, dass der abgemahnte Rechtsverletzer an einer außergerichtlichen und gütlichen einigung nicht interessiert ist. Ihm steht nun das Recht zu, seine Ansprüche einzuklagen - entweder mit einer einstweiligen Verfügung oder mit einer Klage.

 


 

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