Häufige Fragen zur urheberrechtlichen Abmahnung
1. Was ist eine Abmahnung?
Der Begriff der „Abmahnung“ kommt in mehreren Rechtsbereichen vor. So gibt es neben Abmahnungen im Urheberrecht auch Abmahnungen im Arbeitsrecht, Markenrecht oder auch im Wettbewerbsrecht.
Im Urheberrecht soll die Abmahnung insbesondere den Verletzer über die Urheberrechtsverletzung informieren und helfen, ein teures Gerichtsverfahren zu vermeiden.
2. Was ist Inhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung?
In der Abmahnung teilt ein Urheber, der sich in einem seiner Rechte verletzt sieht, dem Verletzer mit, dass dieser durch eine bestimmte Handlung einen Urheberrechtsverstoß begangen hat. Er wird aufgefordert, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen oder aber erst gar nicht zu begehen.
Lädt sich zum Beispiel jemand einen Musiktitel aus einer der beliebten Internet-Tauschbörsen illegal auf seinen Computer herunter, kann ihn der Urheber des Titels abmahnen. In der Abmahnung teilt er mit, dass nur er das Recht hat, den Titel in der Tauschbörse zum Up- oder Download zur Verfügung zu stellen. Er wird den Verletzer zudem auffordern, den Titel zukünftig nicht mehr in der Tauschbörse zu verwenden.
Daneben wird er Strafen für den Fall der Zuwiderhandlung androhen und weitere Kosten - insbesondere Anwaltskosten - sowie Schadensersatz verlangen. Hierzu finden Sie Näheres im Beitrag: Abmahnung – sollte ich mich beraten lassen.
3. Muss der Urheber eine Abmahnung zusenden oder kann er gleich vor Gericht klagen?
Gesetzlich ist der Urheber nicht zu einer vorherigen Abmahnung verpflichtet. Es handelt sich lediglich um eine Obliegenheit.
In der Regel muss der Urheber dem Verletzter dennoch vor Klageerhebung eine Abmahnung erteilen, da er ansonsten Gefahr läuft, auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben.
In Ausnahmefällen kann der Urheber jedoch auf eine vorherige Abmahnung verzichten und sofort vor Gericht ziehen.
4. Bedarf die urheberrechtliche Abmahnung einer besonderen Form?
Nein, für die Abmahnung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Die Abmahnung kann mit einfachem Brief, per Telefax oder auch einfach nur per eMail erfolgen. Da der abmahnende Urheber nach überwiegender Rechtsprechung nicht den Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten nachweisen muss, ist ein einfacher Brief ausreichend. Ein Einschreiben ist nicht erforderlich.
5. Wo ist die urheberrechtliche Abmahnung geregelt?
Die urheberrechtliche Abmahnung ist in § 97a UrhG geregelt. Dort heißt es:
§ 97a Abs. 1 UrhG:
„Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“
§ 97a Abs.2 UrhG:
"Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."
Ihre Ansprechpartner sind Rechtsanwältin Dr. Uta Stenzel und Rechtsanwältin Marion Janke MLE, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht.
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KANZLEI JANKE
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