Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung am Film "Die Beschissenheit der Dinge" von Camino Filmverleih über die Rechtsanwälte Lampmann Behn Rosenbaum
Nach den uns vorliegenden Schreiben mahnt die Firma Camino Filmverleih GmbH aus Stuttgart angebliche Urheberrechtsverletzungen an dem Film "Die Beschissenheit der Dinge" ab. Die Abmahner haben die Rechtsanwälte Lampmann Behn Rosenbaum aus Köln beauftragt, die Urheberrechte geltend zu machen.
Wie die Rechtsanwälte Lampmann Behn Rosenbaum ausführen, verfügt Camino Filmverleih über die Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung des Films im Internet für die deutschsprachige und die niederländische Version. Der Film "Die Beschissenheit der Dinge" ist seit dem 22.05.2010 im Kino.
Wir können nicht empfehlen, die Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen.
1. Grund der Abmahnung - Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing
Urheberrechtsverletzung durch unerlaubtes Herunterladen bzw. zum Upload bereitstellen des Films "Die Beschissenheit der Dinge" in Filesharing-Netzwerken bzw. Tauschbörsen im Internet
2. Forderung des Abmahners
- Schadensersatz und Abmahnkosten von insgesamt 1.200 Euro
- Abgabe einer 30 Jahre wirksamen strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung liegt bei. Diese Unterlassungserklärung ist als Schuldanerkenntnis formuliert. Ferner erkennt der Abgemahnte den Schadensersatzanspruch an - und zwar ganz gleich, ob der Abgemahnte auch tatsächlich der Täter der Urheberrechtsverletzung ist oder nicht!
3. Wie verhalten Sie sich richtig
(1) Nehmen Sie die Abmahnung ernst!
Sie sollten in jedem Falle reagieren. Denn bleibt die Abmahnung unbeantwortet, kann die Gegenseite die erhobenen Forderungen grundsätzlich einklagen.
(2) Nicht die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen!
Im diesem Falle können wir nicht empfehlen, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese ist zu weitgehend und braucht so nicht unterschrieben werden. Es gibt keine rechtliche Pflicht, dass die vorformulierte Erklärung unterzeichnet werden muss.
(3) Nicht wegen der kurzen Abmahnfristen voreilig handeln!
Oft wird in den Abmahnungen eine sehr kurze Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt. Lassen Sie sich dadurch nicht unter Druck setzen. Diese Frist kann verlängert werden (auch wenn es anders im Abmahnungsschreiben steht)! Unterzeichnen Sie keinesfalls ungeprüft die Unterlassungserklärung oder beigelegte Vergleiche. Zahlen Sie nicht voreilig die geforderten Beträge. Diese sind oft überhöht.
(4) Vorsicht bei der Kontaktaufnahme mit der Gegenseite - Keine Infos preisgeben!
Es sollte vermieden werden, bei einer Kontaktaufnahme mit den gegnerischen Rechtsanwälten die falschen Informationen preiszugeben. Ist die Tat erst gestanden, gibt es kein Zurück und für die Anwälte keinen Grund, ihre Forderungen eventuell zu reduzieren.
Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Dr. Stenzel.
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KANZLEI JANKE
Kanzlei für Urheber- & Medienrecht, Rostock
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