Vorratsdatenspeicherung unzulässig! Ende der Filesharing-Abmahnungen?

Abmahnung Filesharing

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 die Vorratsdatenspeicherung in der jetzigen Form für unzulässig erklärt. Die Richter haben unmissverständliche klargestellt, dass alle Daten, die aufgrund dieses – rechtswidrigen- Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung gesichert wurden, sofort gelöscht werden müssen. Daher stellt sich die Frage, ob dieses Urteil Auswirkungen auf die Abmahnungen wegen Filesharing haben


Die obersten Richter haben entschieden, dass die derzeit betriebene 6-monatige vorsorgliche und anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten durch private Dienstanbieter wie bspw. die Telekom mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Zwar sei die grundsätzliche Speicherung von sogenannten Verkehrsdaten nicht schlecht hin unvereinbar mit dem Grundgesetz. Aber es sind, so die Richter, noch klare Regelungen zur der Sicherheit und Verwendung der gespeicherten Daten sowie zur Transparenz und zum Rechtsschutz der Betroffenen.

Wer darf auf die vorrätig gespeicherten Daten zugreifen?


So ist bisher nicht geregelt, welche Anforderungen zur Datensicherheit, also des unberechtigten Zugriffs Dritter auf die Daten, die privaten Dienstanbieter erfüllen müssen. Weiterhin nicht eindeutig geregelt ist, wer und unter welchen Voraussetzungen auf die abgespeicherten Vorratsdaten zugreifen darf. Schließlich fehlen Regelungen, wie sich die Betroffenen gegen eine etwaige unrechtmäßige Speicherung bzw. Verwendung ihrer Daten rechtliche wehren können.
Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten seien nur dann verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtige Aufgaben des Rechtsschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen die Daten nur bei vorliegender tatsächlichen Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand der Sicherheit des Bundes oder eines Landes zugelassen werden.

Auswirkungen des Urteils zur Voratsdatenspeicherung auf Filesharing-Abmahnungen


Vor dem Hintergrund des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung stellt sich natürlich die Frage, welche Auswirkungen dies auf Abmahnung wegen Nutzung von Filesharing-Netzwerken hat. Denn letztlich sind diese Massenabmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an Filmen, Musik, Software oder Hörbüchern nur möglich, weil die privaten Telefon- bzw. Internetprovider die Daten ihrer Kunden speichern und auf Anfrage den Abmahnern mitteilen. Wenn die Speicherung dieser Daten, also die Informationen welcher Person zu welchem Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war, rechtswidrig ist, so dürfen die auf Grundlage dieser Daten ausgesprochenen Abmahnungen unzulässig sein.

Speicherung der IP-Adresse bei Filesharing-Nutzung unzulässig?


Jedoch sind die zur Ermittlung von illegalen Filesharern verwendeten Daten, sogenannten „Vorratsdaten“, sondern sogenannte „Bestandsdaten“. Gespeicherte Vorratsdaten durften auch bisher nicht von den Providern im Zusammenhang mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen, sondern nur zur Verfolgung von schweren Strafdaten heraus gegeben werden.

Fazit: IP-Adressen sind keine Vorratsdaten


Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Unzulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung hat keine Auswirkung auf Filesharing-Verfahren. Die bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubte Filesharing verwendeten Daten sind keine Vorratsdaten und damit von dem Urteil nicht erfasst. Obwohl also das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gekippt hat, können die Internetprovider weiterhin den Abmahnern aus der Musik- & Film-Industrie Auskunft erteilen, wem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Unbeantwortet bleibt weiterhin die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Telefon- und Internet-Diensteanbieter IP-Adressen auch dann speichern, wenn der Kunde eine Flatrate hat.
Abmahnungen wegen Filesharing Nutzung können also nicht auf Grundlage des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung zurückgewiesen werden. Der Abmahnwahn geht also weiter…

 

Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Janke, MLE, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.



 

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