Kein Wettbewerbsverstoß: Werbung mit durchgestrichenem Preis ist nicht irreführend
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Az: I-20 U 28/10
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass nicht irreführend geworben werde, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben werde.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Internet-Schuhhändler für Markenschuhe mit "Statt 49,99 Euro (Darstellung durchgestrichen) nur 19,99 Euro" geworben. Ein anderer Internethändler hatte hiergegen geltend gemacht, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle (früherer Verkaufspreis des Händlers, Preisempfehlung des Herstellers oder Preis eines Mitbewerbers). Das Landgericht Düsseldorf hatte daraufhin eine Unterlassungsverfügung gegen den Anbieter der Schuhe erlassen und die Preisangabe für irreführend gehalten (Landgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.9.2009 und vom 18.12.2009, Aktenzeichen 38 O 58/09).
Kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Der 20. Zivilsenat hat in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nun die landgerichtliche Verfügung aufgehoben und eine Irreführung verneint. Nach Auffassung des Senats könne ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.
(Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.6.2010, Aktenzeichen I-20 U 28/10)
Düsseldorf, 29.7.2010
Dr. Ulrich Egger
Pressedezernent
PM des OLG Düsseldorf vom 29.07.2010
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