Das rechtssichere Impressum

Wettbewerbsrecht

 

Der Nutzer einer Webseite soll wissen, mit wem er es zu tun hat. Daher sind Websitebetreiber gesetzlich verpflichtet, bestimmte Informationen über sich selbst auf ihrer Webseite anzugeben. Diese sogenannte „Pflicht zur Anbieterkennzeichnung“ oder „Impressumspflicht“ hat in der Vergangenheit zahlreiche rechtliche Fragen aufgeworfen. Und noch immer sind Fehler bei der Anbieterkennzeichnung einer der häufigsten Abmahngründe. Der nachfolgende Beitrag erläutert, wie Sie ein rechtssicheres Impressum auf Ihrer Website gestalten.

 

1. Wer braucht überhaupt ein Impressum?


Grundsätzlich jeder Betreiber einer geschäftsmäßigen Webseite. Der Begriff „geschäftsmäßig“ darf hier nicht mit dem Wort „gewerblich“ verwechselt werden. Geschäftsmäßig ist das Angebot von Waren und Dienstleistungen im Internet (§ 5 Telemediengesetz), aber auch das Bereithalten von Informationen (§ 55 RStV). Unerheblich ist dabei, ob bspw. die Dienstleistungen oder Informationen entgeltlich oder unentgeltlich erbracht werden. Auch eine Webseite, die lediglich als Hobby betrieben und mit der keine Einnahmen und kein Gewinn erzielt wird, kann gleichwohl ein geschäftsmäßiges Internetangebot im Sinne des Telemediengesetzes sein.

Ausnahme: Private und familiäre Websites

Rein private Websites benötigen kein Impressum. Aber Achtung! Der private Bereich wird von Gerichten sehr eng gezogen. Wie bereits erwähnt, der Aspekt, dass die Website lediglich als Hobby betrieben und keine Einnahmen erzielt werden, heißt nicht automatisch, das diese rechtlich als „privat“ anzusehen ist. Sobald sich auf einer Website ein Werbebanner, eine Google-Anzeige oder ein sonstiger Link auf ein anderes kommerzielles Angebot befindet, handelt es sich um eine geschäftsmäßige, also kommerzielle Website.


2. Inhalt des Impressums


Nach § 5 TMG und § 55 RStV hat der Anbieter einer kommerziellen Webseite die nachfolgend aufgeführten Informationen auf seiner Webseite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

 

a) Name des Betreibers der Website

An erster Stelle sind der Name und die Anschrift des Betreibers der Website zu anzugeben, also der Name der Einzelperson bzw. der der Firmen- Vereins- oder Organisationsname. Der Einzelunternehmer nennt lediglich seinen vollständigen Namen auf. Hat beispielsweise der Fotograf Max Müller als Einzelunternehmer seinem Unternehmen den Namen „Studio für Foto & Design“ gegeben, muss er nach Angabe dieser Bezeichnung auch seinen Vor- und Zunamen aufführen:

Beispiel:

Studio für Foto & Design

Inhaber: Max Müller

Fehlt der Vorname des Websitebetreibers oder wird lediglich eine Abkürzung des Namens verwendet angegeben, so stellt dies nach der Rechtsprechung einen Wettbewerbsverstoß dar. Denn ohne Vornamen kann beispielsweise keine Klage zugestellt werden.

Ist der Unternehmer ein im Handelsregister eingetragener Kaufmann, ist nach die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung sowie der Zusatz „eingetragener Kaufmann“ oder die entsprechende Abkürzung „e.K.“ anzugeben.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften, wie die GmbH, die KG, die OHG, die AG und die GbR ist zu benennen:

- die vollständige Firmenbezeichnung einschließlich der Kennzeichnung der Gesellschaftsform anzugeben und

- der Name der oder des Vertretungsberechtigten. Die Vertretungsbefugnis richtet sich dabei natürlich nach der jeweiligen Gesellschaftsform oder den gesetzlichen Regelungen.

Beispiele:

- Muster GbR, vertreten durch die Gesellschafter Herrn Hans Mustermann und Frau Bärbel Beispiel

- Muster GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans Mustermann

- Muster GmbH und Co. KG: vertreten durch die Muster-GmbH, ihre vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans Mustermann

- Muster OHG: vertreten durch die Gesellschafter Herrn Hans Mustermann und Frau Helga Musterfrau

- Musterverein e.V., vertreten durch den Vorstand (Nennung aller Personen des ordnungsgemäß gewählten Vorstandes)

Sofern bei einer Gesellschaft mehrere Personen vertretungsberechtig sind, sind alle zu benennen. Sind in einem Gesellschaftervertrag abweichende Regelungen zur Vertretungsberechtigung getroffen worden, so ist dies im Rahmen des Impressums kenntlich zu machen.

b) Anschrift des Betreibers der Webseite

Als Nächstes ist die vollständige Post-Anschrift aufzuführen, unter welcher der Einzelunternehmer oder die jeweilige Gesellschaft niedergelassen ist also:

Straße und Hausnummer

ggf. Adresszusatz

Postleitzahl und Ort.

Achtung! Eine Postfachadresse ist nicht ausreichend und kann abgemahnt werden.

c) E-Mail-Adresse

Das Impressum muss zwingend eine E-Mail-Adresse enthalten, über die der Betreiber der Website erreichbar ist. Ob hierfür ein E-Mail-Dienst mit der eigenen Domain oder ein elektronisches Postfach bei einem der großen Webmail-Anbieter verwendet wird, ist nicht von Bedeutung.

d) Telefon- und Fax-Nummer

Die Frage, ob in einem Impressum eine Telefonnummer angegeben werden muss, war bei den Gerichten lange Zeit umstritten. Der Europäische Gerichtshof hat dann entschieden, dass eine Telefonnummer dann nicht erforderlich ist, wenn ein elektronisches Kontaktformular angeboten wird. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfehle ich aber in jedem Falle eine Telefonnummer anzugeben. Vermeiden Sie an dieser Stelle die Angabe einer Mobilfunk-Nummer.

Sofern Sie als Websitebetreiber eine Mehrwertdienstnummer (0180-Nummer) verwenden, dann bestehen seit dem 01.03.2010 erweiterte Informationspflichten: in unmittelbarer Nähe der Mehrwertdienstnummer ist der Minutenpreis aus dem deutschen Festnetz sowie den Höchstpreis pro Minute bei Anrufen aus Mobilfunknetzen angeben.

e) Registereintrag

Ist die Firma oder der Verein, der die Website betreibt, in einem Register (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) eingetragen, so sind das Register und die Registernummer im Impressum anzugeben.

Beispiele:

Register: Handelsregister

Registernummer: HRB 123456

Registergericht: Amtsgericht Rostock

f) Umsatzsteuer-ID

Sofern Sie oder die Firma über eine Umsatzsteuer-ID verfügen, so ist diese ebenfalls anzugeben.

Umsatzsatzsteuer-ID: DE 123 456 789

Die Umsatzsteuer-ID benötigt jeder Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU anbietet oder erwerben möchte. Bei ausschließlichem Handel in Deutschland, ist sie also nicht erforderlich. Sofern Sie aber beispielsweise Ihre bei eBay oder in Ihrem Online-Shop angebotenen Waren auch ins europäische Ausland versenden oder gar auf einer ausländischen eBay-Plattform anbieten, brauchen Sie eine solche europäische Steuernummer.

g) Wirtschaftsidentifikationsnummer/W-ID

Verfügen Sie als natürliche Person oder Ihr Unternehmen über eine sogenannte Wirtschaftsidentifikationsnummer, dann ist diese ebenfalls nach folgendem Muster anzugeben:

Wirtschafts-ID: DE 123 456 789

h) Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen

Sofern Sie über Ihre Website Dienstleistungen in Ausübung eines Berufes anbieten, der bestimmten berufsrechtlichen Regelungen unterliegt oder Sie einer bestimmten Kammer angehören, sind zusätzliche folgende weitere Informationen im Impressum vorzuhalten:

- die gesetzliche Berufsbezeichnung (bspw. Rechtsanwalt) sowie der Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist (bspw. Deutschland),

- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angabe, wo bzw. wie diese zugänglich sind (bspw. Bundesrechtsanwaltsordnung),

- die jeweilige Kammer, der Sie als Berufsträger angehören.


3. Wo platziere ich das Impressum?


Nach dem Gesetz ist die Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Wann diese Bedingungen erfüllt sind, lässt sich nicht pauschal sagen, da dies natürlich vom Umfang und Aufbau des jeweiligen Internetauftrittes abhängt.

Anbieterkennzeichnung: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

Die Anbieterkennzeichnung sollte leicht lesbar sein. Also bitte nicht graue Schrift auf schwarzem Grund in Schriftgröße 8! Weiterhin ist sicherzustellen, dass der Nutzer der Website das Impressum leicht erkennen, d.h. leicht finden kann. Erste Voraussetzung dafür ist, dass das Impressum auch als solches bezeichnet wird. Weiter könnte der entsprechende Link beispielsweise im sogenannten Top-Menü einer Website enthalten und damit und unabhängig von der Bildschirmauflösung sowie ohne großes Scrollen auffindbar sein. Vermeiden Sie, die Anbieterkennzeichnung in irgendwelchen Untermenüs oder hinter Begrifflichkeiten zu verstecken, hinter denen der durchschnittliche Internetnutzer diese Informationen nicht vermutet. Etwaige Zweifel gehen rechtlich zu Lasten des Webseitenbetreibers. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe aus dem Jahre 2002 reicht es beispielsweise nicht aus, wenn von der Startseite lediglich die Unterseite „Kontakt“ und dort erst mit einem weiterem Link das Impressum erreicht ist. Letztlich sollte angestrebt werden, dass das Impressum von jeder einzelnen Unterseite des Internetauftrittes mit einem einzigen Klick erreichbar ist.

4. Transparenz erzeugt Vertrauen im Internet


Nicht zuletzt ist ein ordentliches Impressum Ausdruck der Professionalität des Websitebetreibers und zeigt, dass dieser sich nicht in Anonymität des Internets verstecken will. Eine klare Erkennbarkeit des Betreibers des Angebots, schafft Vertrauen beim Besucher Ihrer Webseite – und damit die Grundvoraussetzung für einen Geschäftsabschluss.

 

Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Janke, MLE, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

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