Urheberrechtsschutz einer Architektenplanung

Urheberrecht

 

Urteil des OLG Celle vom 02.03.2011, Az: 14 U 140/10

Die Frage, ob eine Architektenplanung durch das Urheberrecht geschützt ist, hatte das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 2. März 2011 zu beantworten (Az: 14 U 140/10). In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wehrte sich ein Architekt gegen die Nutzung seiner Vorplanung durch den Auftraggeber.

Grundsätzlich stellten das Gericht hohe Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Planungsarbeiten von Architekten. Um die Schwelle zur Schutzfähigkeit zu erreichen, muss die Architektenleistung einen so hohen Grad an Individualität aufweisen, dass sie sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abhebt. Sie darf nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen und durchschnittlichen Schaffens eines Architekten darstellen.

 

Weitergabe eines Architektenplanes kann zu Schadensersatz führen

Erreichen die von einem Architekten erstellten Entwurfspläne diese Gestaltungshöhe, unterliegen sie dem Urheberrechtsschutz. Dann ist es dem Auftraggeber (Bauherr) nicht gestattet, das Bauwerk unter Verwendung diesr Pläne von einem anderen Architekten ausführen zu lassen.


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KANZLEI JANKE

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