Abmahnung des Huber Verlags durch die Kanzlei Frömming & Partner wegen Karten-Nutzung
Abmahnung des Huber Verlags wegen Karten - Nutzung im Internet
Der Kanzlei Janke liegen mehrere Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an einem Kartenausschnitt bzw. Stadtplan im Internet vor. Abmahner ist Herr Franz Huber, Inhaber des Huber Verlags, München. Dabei macht der Huber Verlag ausschließliche Nutzungsrechte an Statdtplankartografien, Land- und Übersichtskarten geltend (BVB-Verlagsgesellschaft mbH). Diese Karten werden gern von Webseitenbetreibern für Anfahrts- und Wegbeschreibungen verwendet. Abmahnen lässt der Huber Verlag die angeblich unberechtigten Nutzungen des Kartenmaterials durch die Rechtsanwälte Frömming & Partner aus Hamburg.
Geforderte wird neben erheblichem Schadensersatz auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Wir können nicht empfehlen, die Forderungen der Abmahner ungeprüft zu erfüllen. So muss auch die Unterlassungserklärung, die den Schreiben beigefügt ist, nicht in der vorgegebenen Form unterzeichnet werden.
Abmahnungsgrund: Karte / Kartenausschnitt des Huber Verlags / der BVB Verlagsgesellschaft genutzt
Urheberrechtsverletzung an einem Kartenausschnittes bzw. an Kartenmaterial des Huber Verlags, Inhaber Franz Huber (bzw. der BVB Verlagsgesellschaft) im Internet.
Forderungen des Huber Verlags, Inhaber Franz Huber
Wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung fordern die Rechtsanwälte Fröming & Partner für Herrn Franz Huber, Inhaber des Huber Verlags:
- Schadensersatz bzw. Lizenzgebühren zwischen 819,00 - 2.019,00 Euro pro Kartenausschnitt im Internet
- Rechtsanwaltskosten
- Abgabe einer 30 Jahre wirksamen strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung liegt dem Abmahnschreiben bei.
Unsere Empfehlung
1. Nehmen Sie die Abmahnung ernst!
Reagieren Sie in jedem Falle. Bleibt die Abmahnung unbeantwortet, kann die Gegenseite die erhobenen Forderungen grundsätzlich einklagen. Dies kann unnötige weitere Kosten verursachen.
2. Nicht die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen!
Diese ist zu weitgehend und braucht so nicht unterschrieben werden. Es besteht keine rechtliche Pflicht, dass die vorformulierte Erklärung unterzeichnet werden muss.
Die Unterlassungserklärung ist eine 30-jährige Verpflichtung, die vor Abgabe in jedem Falle soweit wie zulässig abgeändert (modifiziert) werden sollte. Wir beraten Sie gern und erstellen Ihnen auch eine modifizierte Unterlassungserklärung.
Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Dr. Stenzel.
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