Aufführungsvertrag und Agenturvertrag für Künstler
Wenn eine Eventagentur für eine ihrer Veranstaltungen einen Künstler engagiert, wird ein sogenannter Konzertvertrag oder Aufführungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten des Künstlers und des Veranstalters. Den Vertrag, mit dem der Künstler die Künstleragentur zur Vermittlung seiner Leistung beauftragt hat, wird als Agenturvertrag bezeichnet. Für junge und unerfahrene Künstler bieten sowohl der Aufführungsvertrag als auch der Agenturverträge zahlreiche Fallstricke. Die sind die Agenturverträge nach unserer Erfahrung sehr unpräzise, teilweise widersprüchlich formuliert und zu Gunsten der Agenturen ausgerichtet. Daher wollen wir kurzen erläutern, worauf bei diesen Verträgen rechtlich zu achten ist.
1. Vertrag zwischen Eventagentur und Künstler
Wenn eine Eventagentur für eine ihrer Veranstaltungen einen Künstler engagiert, wird ein sogenannter Konzert- bzw. Aufführungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten des Künstlers und des Veranstalters. Festgelegt werden sollte darin neben der Beschreibung des Auftritts natürlich die Höhe der Künstler-Gage regelt werden und
- wann die Gage zu zahlen ist (Vorschuss, bar nach der Veranstaltung oder durch Überweisung mit entsprechender Zahlungsfrist),
- dass die Eventagentur die Abgabe der Künstlersozialversicherung (KSK) übernimmt,
- dass die Eventagentur die GEMA- Gebühren für die Veranstaltung zahlt und
- was passiert, wenn der Auftritt – entweder vom Veranstalter oder vom Künstler – abgesagt wird.
Ein wichtiger Aspekt in Konzert- und Aufführungsverträgen ist nach unserer Erfahrung immer der Leistungsausfall: unter welchen Umständen darf der Künstler die Aufführung absagen? Welche Rechte hat der Veranstalter, wenn der Künstler kurzfristig absagt bzw. gar nicht oder verspätet erscheint? Welche Recht hat der Künstler, wenn der Event-Veranstalter die „Mugge“ absagt? ist er dann gleichwohl verpflichtet, die Vergütung – zumindest teilweise – zu zahlen? Diese Punkte sollte klar geregelt werden, was allerdings in der Praxis oft nicht der Fall ist.
Da sich viele Künstler und Musiker von Künstleragenturen vertreten lassen, kommt der Konzert- und Aufführungsvertrag regelmäßig nicht direkt zwischen dem Künstler und der Event-Agentur zustande, sondern zwischen der Künstleragentur und dem Veranstalter.
2. Agenturvertrag zwischen Künstler und Künstleragentur
Den Vertrag, mit dem der Künstler die Künstleragentur zur Vermittlung seiner Leistung beauftragt hat, wird als Agenturvertrag bezeichnet. Die Künstleragentur vermittelt den Künstler an den Event-Veranstalter und erhält als Provision einen prozentualen Anteil der Künstlergage. Für junge und unerfahrene Künstler bieten Agenturverträge zahlreiche Fallstricke. Die Agenturverträge sind in der Praxis sehr unpräzise, teilweise widersprüchlich formuliert und zu Gunsten der Agenturen ausgerichtet. Die jungen Künstler glauben, die Ihnen vorgelegten Verträge sind nicht verhandelbar und unterzeichnen diese.
Neben der Höhe der Provision für die Künstleragentur, stellt sich regelmäßig die Fragen, wann die Provision an die Agentur zu zahlen ist: 14 Tage nach dem Aufführung oder erst dann, wenn der Künstler die Gage erhalten hat. Wer trägt das Risiko dafür, dass der Veranstalter nicht zahlt?
Weiterhin sollte geklärt werden, ob es ein exklusiver Agenturvertrag ist, also ob alle Buchungen des jeweiligen Künstlers über die Künstleragentur erfolgen müssen.
Dass die Abgaben für Künstlersozialkasse (KSK) entrichtet, ist gesetzliche Pflicht der Künstleragentur.
3. Künstleragentur nur Vermittler
Regelmäßig plant der Veranstalter ein Event und benötigt hierfür entsprechende Künstler, wie Musiker oder Schausteller. Die Künstleragentur wird hier nur vermittelnd tätig. Der Vertrag selbst kommt also ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Künstler zustande.
Die Vertragskonstellationen und somit auch die jeweiligen Inhalte der Verträge zwischen Künstler, Künstlervermittlung und Event-Veranstalter sind vielfältig. Nicht selten findet sich in der Praxis sowohl auf der Seite der Künstler als auch auf der Seite der Eventveranstalters eine Agentur, die für einen ihrer Kunden einen Künstler einkauft. Dann verhandeln zwar die Künstleragentur für den Künstler und die Eventagentur für den Veranstalter, aber der Aufführungsvertrag kommt gleichwohl zwischen Künstler und Veranstalter zustande.
4. präziser Vertrag beugt Streitigkeiten vor
Ein präzise formulierter Vertrag, der ausgewogen und unmissverständlich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegt, ist kein Ausdruck gegenseitigen Misstrauens. Im Gegenteil. ein solcher Vertrag lässt keinen Raum für Misstrauen und beugt somit Streitigkeiten in schwierigen Situationen vor. Unklarheiten aus einer Vertragsformulierung gehen regelmäßig zu Lasten desjenigen, der den Vertrag formuliert hat, also die Veranstalter und Künstleragenturen.
Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Marion Janke, MLE, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht.
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KANZLEI JANKE
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